Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
AÜG | Keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung für Vorratsgesellschaft
Eine Vorratsgesellschaft kann zwar gesellschaftsrechtlich wirksam gegründet werden, ist als solche Mantelgesellschaft jedoch noch kein Arbeitgeber i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), dem eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt werden kann.
Ein personelles Auseinanderfallen der antragstellenden Vorratsgesellschaft und einer später am Markt werbend tätig werdenden Arbeitgeberin widerspricht dem Gesetzeszweck des AÜG, das dazu dient, bei der Arbeitnehmerüberlassung Verhältnisse herzustellen, die eine Ausbeutung der betroffenen Arbeitnehmer ausschließen. Mit der Gründung einer Vorratsgesellschaft werden die Prüfmöglichkeiten der Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG) unterlaufen. Sie setzt voraus, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Amt ist, der die Arbeitnehmerüber...