Instanzenzug: LG Berlin I Az: 510 KLs 1/24
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung sowie wegen Anstiftung zur Bedrohung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung (Fall II.1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich seine mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe aus Gründen der Verfahrensökonomie (vgl. Rn. 3 ff.) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Anstiftung zur versuchten Nötigung beschränkt und die tateinheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zur Bedrohung entfallen lassen.
3 Die Verfahrensbeschränkung lässt den Einzel- und den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts des unveränderten Tatbildes aus, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zur Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB für die ausgeurteilte Tat der Anstiftung zur versuchten Nötigung auf eine niedrigere Einzelstrafe als die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt hätte.
4 2. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
5 3. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Cirener Gericke Köhler
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290125B5STR587.24.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-85597