Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/34 KLs 4/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ unter Berücksichtigung eines Härteausgleichs für eine vorausgegangene Verurteilung in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
21. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
32. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Hingegen hat die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG) keinen Bestand, da die Einfuhr von Cannabis dem gewinnbringenden Umsatz dient und daher als unselbständiger Teilakt in dem Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG aufgeht. Dies gilt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Gründen auch dann, wenn sich die Einfuhrhandlung zum Zweck des Handeltreibens mit Cannabis, so wie hier, auf eine nicht geringe Menge (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG) bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 243/24, Rn. 6 ff., und vom – 4 StR 158/24, Rn. 5).
4Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. Zwar hat die Strafkammer nicht dargelegt, dass das von ihr zur Anwendung gebrachte Konsumcannabisgesetz vom (BGBl. I Nr. 109) unter Berücksichtigung der Tatzeit vom bis zum das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist (vgl. zur erforderlichen Prüfung , Rn. 2). Der Senat kann jedoch angesichts der von der Strafkammer vorgenommenen Milderung des Strafrahmens aus § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG und den von ihr ausgeführten Strafzumessungserwägungen ausschließen, dass die Anwendung der Strafrahmen aus dem Betäubungsmittelgesetz zu einem für den Angeklagten günstigeren oder gleichen Ergebnis mit der Konsequenz der Geltung des Tatzeitrechts (§ 2 Abs. 1 StGB) geführt hätte. Bei der gehandelten Haschischmenge von 11.650,4 Gramm (Wirkstoffgehalt 3.844,3 Gramm) schließt er aus, dass die Strafkammer ohne Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG gelangt wäre.
5Die Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit, anders als im Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG handelt (vgl. , StV 2024, 597, 598, Rn. 2 mwN).
63. Die Änderung des Schuldspruchs lässt die im Übrigen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat, rechtsfehlerfrei zugemessene Freiheitsstrafe unberührt. Soweit die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte „tateinheitlich mehrere Straftatbestände“ erfüllt habe, hat sie erkennbar das Tatbild bewertet, wonach der Angeklagte, der nach den Feststellungen während der Versendungsvorgänge mit den Hintermännern in Kontakt stand, nicht nur deren Cannabishandel in Deutschland, sondern auch den von ihnen gesteuerten Einfuhrvorgang unterstützt hat.
74. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Appl Zeng
Meyberg Schmidt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:031224B2STR524.24.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-85591