Schaffung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen / Ökopunkte - Handel
1. Steuerliche Beurteilung von Ausgleichszahlungen für die Übernahme der Verpflichtung zur Schaffung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen (§ 65 AO)
Zu der Frage, wie die einer steuerbegünstigten Körperschaft zur Verfügung gestellten Mittel für den Ankauf einer Fläche und deren biotopgerechten Gestaltung steuerlich zu behandeln sind, wenn das zahlende gewerbliche Unternehmen damit seiner Verpflichtung zur Schaffung von Ausgleichsflächen für einen Eingriff in die Natur nachkommt, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Die entgeltliche Übernahme der Durchführung der Verpflichtung zur Schaffung von Ausgleichsflächen bei einer gemeinnützigen Körperschaft begründet grundsätzlich einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Im Einzelfall können aber auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs erfüllt sein. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn im Rahmen eines Gesamtkonzepts für die Gestaltung und Pflege des Biotops weit reichende Maßnahmen des Pflanzen-, Tier- und Artenschutzes, die den fachlichen Hintergrund einer gemeinnützigen Organisation erfordern oder aufgrund ihrer Personalintensität nur unter Einsatz von ehrenamtlich tätigen Personen realistisch finanzierbar sind, hinzukommen.
2. Ökopunkte – Handel:
Gebietskörperschaften und private Eingriffsverursacher sind nach dem Baugesetzbuch, dem Bundesnaturschutzgesetz und den Naturschutzgesetzen der Länder verpflichtet, Ausgleichsmaßnahmen für die mit der Bebauung von Grundstücksflächen verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu schaffen.
Durch die Novellierung des BauGBs können diese Ausgleichsmaßnahmen sowohl räumlich als auch zeitlich unabhängig von dem Eingriff selbst durchgeführt werden. Die räumliche Flexibilisierung erfolgt im Rahmen der Einrichtung von Ersatzflächenpools. Die zeitliche Flexibilisierung erfolgt durch die Schaffung von Ökokontenmodellen.
Die Ausgleichsmaßnahme kann insoweit bereits zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, in welchem mit dem ausgleichspflichtigen Eingriff noch gar nicht begonnen wurde. Die Ausgleichsmaßnahmen werden in Ökopunkte umgerechnet, die auf so genannten Ökokonten gut -geschrieben werden, um sie späteren Eingriffen zuzurechnen. Voraussetzungen für die Einrichtung eines Ökokontos sind eine Freiwilligkeit der durchzuführenden Maßnahme, eine dauerhaft günstige Wirkung auf den Naturhaushalt und die vorherige Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zur geplanten Maßnahme.
Die Anrechnung erfolgt in Hessen auf der Grundlage des sog. "Biotopwertverfahrens", geregelt im Hessischen Naturschutzgesetz. Danach werden jedem Biotop - oder Nutzungstyp bestimmte Wertepunkte (Ökopunkte) je Quadratmeter zugeordnet. Die Differenz der so ermittelten Wertepunkte einer Grundfläche vor und nach Durchführung der Aufwertungsmaßnahme wird dann als Punkteguthaben auf dem Ökokonto gebucht.
Die Ökopunkte werden von den Unteren Naturschutzbehörden zuerkannt und von den Regierungspräsidien überprüft.
Seit dem hat jeder die Möglichkeit, ein Ökokonto einzurichten, neben den Kommunen können nunmehr auch Privatpersonen, Vereine, Verbände etc. ein Ökokonto einrichten.
Die Ökopunkte sind handelbar und können einerseits als Kompensationsmaßnahmen für eigene, künftige Eingriffe in die Natur und Landschaft herangezogen werden oder andererseits an fremde Dritte veräußert werden. Der Handel mit derartigen "Aufwertungsrechten" wird "Ökopunkte-Handel" genannt. Abnehmer der Ökopunkte sind Bauherren, die durch die Bebauung von Grundstücken aufgrund des Baugesetzbuches des Bundesnaturschutzgesetzes als Eingriffsverursacher verpflichtet sind, Ausgleichsflächen für den Eingriff zu schaffen.
Werden in unmittelbarem Zusammenhang mit der satzungsgemäßen Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes Ökopunkte zugeteilt, die nur durch den Verkauf verwertet werden können, ist der Erlös aus diesem Verkauf ebenso wie die zugrunde liegende Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG steuerfrei (vgl. , BStBl II 2019, 392).
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung verweise ich auf ofix: UStG/1/9.
OFD Frankfurt/M. v. - S 0184 A - 00010 - 0357 - St 53
Fundstelle(n):
PAAAJ-85535