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Luftfahrt, See- und Binnenschifffahrt
Der Besteuerung von Seeschifff-, Binnenschiff- und Luftfahrt nimmt eine besondere Stellung ein. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um unternehmerische, gewerbliche Einkünfte, gleichwohl sieht sowohl das nationale Steuerrecht als auch das Abkommensrecht Sonderregelungen vor. So gelten im deutschen Steuerrecht die Einkünfte eines inländischen Steuerpflichtigen aus der Schiff- oder Luftfahrt sowie aus dem Betrieb von Binnenschiffen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, jedoch liegen im Gegensatz zur sonst üblichen Anknüpfung der Besteuerung gewerblicher Einkünfte im internationalen Kontext an das Betriebsstättenprinzip für diese Einkünfte spezifische Kriterien vor.
I. Allgemeines
[i]Es bestehen hier einige SonderregelungenEs bestehen im nationalen Steuerrecht konkrete Voraussetzungen hinsichtlich der Anknüpfungsmomente, nach denen diese Einkünfte als in- oder ausländische Einkünfte qualifizieren. Auch enthalten zahlreiche DBA – teilweise abweichend – Regelungen zur Aufteilung der Besteuerungsrechte dieser Einkünfte. Zu einer Besteuerung im Inland kommt es im DBA-Fall nur, wenn sowohl nach dem konkreten DBA als auch nach nationalem deutschem Steuerrecht eine Steuerpflicht im Inland gegeben ist.