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BGH Urteil v. - X ZR 90/22

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-24 S 48/22vorgehend AG Frankfurt Az: 385 C 463/20 (70)

Tatbestand

1 Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung einer Stornierungsentschädigung.

2 Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und drei Mitreisende eine Pauschalreise "Unterwegs an der Costa de la Luz 2020", die vom 14. bis stattfinden und 4.156 Euro kosten sollte. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 325 Euro.

3 Mit E-Mail vom trat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Reisewarnung wegen der Corona-Pandemie von der Reise zurück.

4 Ende September 2020 sagte die Beklagte die Reise wegen der Corona-Pandemie ab.

5 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 325 Euro nebst Zinsen verurteilt und ihre auf Zahlung von 714 Euro gerichtete Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger tritt dem Rechtmittel entgegen.

Gründe

6 Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7 I.    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8 Das Amtsgericht habe dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung zugesprochen und der Beklagten einen die Klageforderung übersteigenden Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung abgesprochen.

9 Die Beklagte könne gegenüber dem Kläger keinen Entschädigungsanspruch geltend machen, da die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt seien.

10 Der Ausbruch der Corona-Pandemie habe im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und zur Annullierung sämtlicher internationaler Flüge geführt und stelle einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB dar.

11 Der Kläger schulde gemäß § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigungsleistung. Dies gelte unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung nach einer ex-ante-Betrachtung bereits hinreichende Anhaltspunkte bestanden hätten, dass die vom Reiseveranstalter geplante Reise infolge der Corona-Pandemie nicht stattfinden kann. Eine ex-ante-Betrachtung sei jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Reiseveranstalter die Reise vor deren Beginn selbst aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes abgesagt habe.

12 II.    Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

13 1.    Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklärt hat. Damit steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung zu.

14 2.    Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Beklagte dem Anspruch des Klägers entgegenhalten könnte, nicht ausgeschlossen werden.

15 a)    Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Covid-19-Pandemie im vorgesehenen Reisezeitraum einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.

16 Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. , NJW­RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom - X ZR 115/22, NJW­RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom - X ZR 4/23, NJW­RR 2024, 466 Rn. 17; Urteil vom - X ZR 58/23 Rn. 21). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. , RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours) und gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im Oktober 2020.

17 b)    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf eine erhebliche Beeinträchtigung im Streitfall jedoch nicht schon deshalb bejaht werden, weil die Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt worden ist.

18 Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).

19 III.    Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

20 Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers konkrete Umstände absehbar waren, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB begründen.

21 Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

22 Hierbei wird das Berufungsgericht insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung ein starkes Indiz dafür bilden kann, dass die Durchführung der Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. Hierbei sind gegebenenfalls auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen, denen die Reisenden bei Durchführung der Reise ausgesetzt wären (, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 62 ff.; Urteil vom - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 31 ff.). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dem Reisenden auch nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten (, MDR 2024, 1570 Rn. 43 ff.).

23 Entgegen der Auffassung der Revision wird es nicht zwingend des Vortrags belastbarer Tatsachen bedürfen, aufgrund derer im Rücktrittszeitpunkt am Bestimmungsort der Reise mit einer höheren Ansteckungsgefahr als am Heimatort zu rechnen war. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist § 651h Abs. 3 BGB auch dann anwendbar, wenn dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort des Reisenden vorliegen ( Rn. 22).

24 Entgegen der Auffassung der Revision wird es bei den zu treffenden Feststellungen auch nicht auf die konkrete Kenntnis des Reisenden bezüglich konkreter (Schutz-)Maßnahmen am Bestimmungsort der Reise ankommen. Maßgeblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt (, RRa 2024, 186 Rn. 72 - Tez Tour; C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours).

25 Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung auch nicht zwingend eine Reisewarnung oder ähnliche Reisebeschränkungen im Zeitpunkt des Rücktritts voraus (, NJW 2022, 3707 Rn. 47; Urteil vom - X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 Rn. 29; Urteil vom - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 Rn. 28).

Bacher                            Hoffmann                            Deichfuß

                    Marx                                von Pückler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR90.22.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-85272