Instanzenzug: LG Görlitz Az: 1 Ks 500 Js 19027/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), mit der er sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines rechtsmedizinischen Obergutachtens wendet, erweist sich als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil er schon den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des rechtsmedizinischen Sachverständigen S. , auf das er im Beweisantrag ausdrücklich Bezug genommen hat, nicht vorgetragen hat (vgl. , NStZ-RR 2006, 48 f.; Beschluss vom – 5 StR 215/09, NStZ-RR 2009, 317). Ohne dies zu kennen, kann der Senat den geltend gemachten Rechtsfehler nicht prüfen.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:280125B5STR554.24.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-85256