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Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. (BGBl 2022 I S. 2294) hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt. Auch für Kapitalgesellschaften greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Mit der eingeführten Steuerbefreiungsvorschrift gewinnt bei Kapitalgesellschaften die Frage an Bedeutung, wie die steuerfreien Einnahmen und Entnahmen sowie die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG zu korrigieren sind.
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Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften
[i]Martz, Fotovoltaik-Anlage, Grundlagen, NWB ZAAAE-28828 Die Regelung des § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG, nach welcher bei einem insgesamt steuerfreien Betrieb einer Photovoltaikanlage keine Gewinnermittlung zu erfolgen hat, kommt bei Kapitalgesellschaften aufgrund der nach § 6 Abs. 1, § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. mit § 3 Abs. 1 AktG bzw. § 13 Abs. 3 GmbHG bestehenden Buchführungspflicht nicht zur Anwendung. Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, alle Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen. Dies gilt auch für alle Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage stehen.
[i]Gewinnermittlungspflicht im Widerspruch zur beabsichtigten SteuervereinfachungDurch die gesetzlich vorgeschriebene Buchführungspflicht läuft die mit der Steuerbefreiung angestrebte Steuervereinfachung und Bürokratieentlastung bei Kapitalgesellschaft...