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Grundsteuer – 13 Bundesländer machen von der sog. Abweichungsgesetzgebung Gebrauch
Das BVerfG forderte eine Reform der Grundsteuer und erhielt unüberschaubare Regelungen zur Neubewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer. Von 16 Bundesländern haben bisher 13 von der im Grundgesetz (Art. 105 Abs. 2 GG sowie Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG und Art. 125b GG) eingeräumten Abweichungsgesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer auf Grundvermögen ab dem Gebrauch gemacht. Die im Bundestag vertretenen Parteien haben dies ermöglicht.
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Bundesmodell
[i]Umsetzung des BundesmodellsGrundlage für die Feststellung der Grundsteuerwerte bildet in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das sog. Bundesmodell. Das gilt jedoch nur für die Vorschriften zur Feststellung der Grundsteuerwerte. [i]Anpassung der SteuermesszahlenVon diesen elf Ländern haben vier Länder (Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen) im Rahmen der Abweichungsgesetzgebungskompetenz von der Anpassung der Steuermesszahlen Gebrauch gemacht. Weitere vier Länder (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) haben Gesetze über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des ...