Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Saldierung von Einlagen und Entnahmen unterschiedlicher Wirtschaftsjahre bei § 15a EStG
Anmerkungen zum
Ist ein Kommanditist wirtschaftlich belastet, wenn er die in Vorjahren aus dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft entnommenen Mittel wieder einlegt? Berechtigt ihn die Einlage zu einem Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, weil sein Kapitalkonto in Höhe der Einlage durch die Verlustzurechnung per Saldo nicht gemindert wird? Erneut musste sich der BFH in seinem Urteil vom mit der steuerlichen Verlustnutzung eines Kommanditisten befassen.
Der BFH hat sich in seinem Urteil vom - IV R 10/22 erneut mit der steuerlichen Verlustnutzung eines Kommanditisten befasst.
Die Einlage von zuvor entnommenen Mitteln ermöglicht einen Verlustausgleich, auch wenn die vorherigen Entnahmen nicht durch § 15a EStG sanktioniert wurden.
Bis zu einer gesetzlichen Änderung des § 15a EStG bietet die Entscheidung einen gewissen Gestaltungsspielraum für die Praxis.
I. Sachverhalt
[i]Sobanski, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG online Kommentar, 10. Aufl. 2025, § 15a, NWB UAAAJ-80176 Viele Entscheidungen des BFH betreffen typische Anlaufverlust-Konstellationen, in denen Gesellschaftereinlagen eine Personengesellschaft in der Anlaufverlustphase am Leben erhalten. Ein etwaiger Zeitversatz zwischen Einlage und Verlustzurechnung kann dazu führen, dass der Gesellschafter zwar durch die Einlage wirtschaftlich belastet, eine steuerliche Verlustnutzung aber erst im Zeitpunkt der Beendigung seiner Mitunternehmerstellung zugelassen wird. In der vorliegenden Entscheidung ging es allerdings um den umgekehrten Fall: Zunächst entnahm der Gesellschafter Mittel aus der Gesellschaft und legte (diese) später (wieder) ein, als Verluste entstanden.
Kommanditisten der X-GmbH & Co. KG waren der Kläger und A. Die Komplementär-GmbH war vermögensmäßig nicht beteiligt. Die X-GmbH & Co. KG ist aufgrund ihrer Insolvenz inzwischen aufgelöst. Der Kläger tätigte über mehrere Jahre Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen, die zu einem negativen Kapitalkonto führten.