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BGH Beschluss v. - VIII ZR 271/22

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 13 U 34/21vorgehend Az: 318 O 247/20

Gründe

I.

1Der Kläger schloss am als Verbraucher mit der Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Kraftfahrzeug. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten, traf Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern und zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie des Klägers war nicht vereinbart. Er hatte weder ein Erwerbsrecht noch traf ihn eine Erwerbspflicht. Der Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags wurde von einer Mitarbeiterin des vom Kläger aufgesuchten Autohauses in dessen Anwesenheit bis zur Unterschriftsreife vorbereitet und vom Kläger vor Ort unterzeichnet.

2Mit Schreiben vom erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung.

3Seine zuletzt auf die Rückzahlung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen in Höhe von 12.753 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

4Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

5Dem Kläger stehe ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1, 2, § 495 Abs. 1, § 355 BGB nicht zu, da es sich bei einem Leasingvertrag in welchem eine Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers - wie hier - nicht vorgesehen sei, nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 BGB handele.

6Zutreffend habe das Landgericht auch ein Widerrufsrecht nach den Bestimmungen der §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB verneint, da der Leasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen sei. Bereits der persönliche Kontakt zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin des von der Beklagten "eingeschalteten" und von dem Kläger aufgesuchten Autohauses habe ausgereicht, um dem Leasingvertrag den Charakter eines Fernabsatzgeschäfts zu nehmen. Der Leasingvertrag sei von der Mitarbeiterin des Autohauses bis zur Unterschriftsreife vorbereitet worden, unter anderem durch die Aufnahme der Kundendaten, die Legitimationsprüfung und die Vornahme der Leasingkalkulation. Auf deren etwaiges Handeln in unmittelbarer oder mittelbarer Stellvertretung für die Beklagte komme es nicht an. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei der Mitarbeiterin nicht um eine Bankkauffrau oder Leasingfachwirtin gehandelt habe, könne nicht darauf geschlossen werden, diese sei nicht in der Lage gewesen, umfassende, verbindliche und qualifizierte Auskünfte über den Leasingvertrag zu erteilen. Der Kläger habe auch nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und gegebenenfalls welche für den Vertragsabschluss wesentlichen Informationen er nicht erhalten habe beziehungsweise dass und gegebenenfalls welche konkreten Fragen nach dem Gespräch mit der Mitarbeiterin offen geblieben seien.

7Der Leasingvertrag sei auch nicht außerhalb von Geschäftsräumen zustande gekommen, so dass ein Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g, 355 BGB nicht bestehe. Eine "Überrumpelungsgefahr" habe für den Kläger nicht bestanden. Die Annahme, dass ein am Erwerb eines Fahrzeugs interessierter Verbraucher - wie vorliegend der Kläger - nicht ohne weiteres damit rechne, ihm werde von dem aufgesuchten Autohaus auch eine Finanzierung des Kaufpreises durch ein Darlehen oder aber der Abschluss eines Leasingvertrags "angedient", sei lebensfremd angesichts des Umstandes, dass - was jedem normal informierten Verbraucher nicht verborgen bleiben könne - eine Vielzahl von Fahrzeughändlern offensiv - auch - mit der Möglichkeit des Leasings werbe.

8Mit der vom Berufungsgericht bezüglich der "Frage, wie die im Auftrag des Unternehmers handelnde Person zu definieren" sei, zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

II.

9Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, dem Kläger stehe ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1, § 506 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht zu. Sie ist insoweit bereits nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO), weil sie - entgegen der Ansicht der Revision - vom Berufungsgericht diesbezüglich nicht zugelassen worden ist.

10Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam darauf beschränkt, ob der Kläger die von ihm begehrte Rückzahlung sämtlicher Leasingraten (§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 BGB) auf ein Widerrufsrecht gemäß § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB (Fernabsatzvertrag) beziehungsweise gemäß §§ 312b, 312g Abs. 1 BGB (Außergeschäftsraumvertrag) stützen kann.

111. Eine solche Beschränkung der Zulassung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus dessen Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur , NJW 2022, 686 Rn. 26, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt; vom - VIII ZR 155/21, juris Rn. 20; vom - VIII ZR 204/21, juris Rn. 23; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 311/20, juris Rn. 9; vom - VIII ZR 168/22, juris Rn. 9; jeweils mwN). So liegt der Fall hier.

12Das Berufungsgericht hat die Revision ausweislich seiner Ausführungen in den Entscheidungsgründen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache deshalb zugelassen, weil die "im Auftrag" des Unternehmers "handelnde Person" zu definieren sei. Diese von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage stellt sich ersichtlich nur dahingehend, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB oder nach §§ 312b, 312g Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung zugestanden hat. Sie stellt sich hingegen nicht hinsichtlich eines auf ein Widerrufsrecht gemäß § 506 Abs. 1 Satz 1, § 495 Abs. 1 BGB gestützten Zahlungsanspruchs (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZR 168/22, aaO Rn. 10).

132. Diese Beschränkung der Zulassung ist - wie der Senat in vergleichbaren Fällen bereits entschieden hat - auch wirksam (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 311/20, aaO Rn. 14; vom - VIII ZR 93/22, juris Rn. 9; vom - VIII ZR 168/22, aaO Rn. 11 f.).

III.

141. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegt ein Grund für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) und es liegt auch keiner der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe vor.

15Die vom Berufungsgericht als Grund für die Zulassung der Revision angeführte Frage des Bestehens eines Widerrufsrechts des Klägers aufgrund des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags (§§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB) oder eines Außergeschäftsraumvertrags (§§ 312b, 312g Abs. 1, § 355 BGB), insbesondere die Frage, ob derartige Vertragssituationen deshalb anzunehmen seien, weil die dem Kläger persönlich gegenübergetretene Mitarbeiterin des Autohauses zwar sämtliche Fragen zum Leasingvertrag beantwortet, zu dessen Abschluss jedoch keine Vertretungsmacht besessen hat, ist nunmehr durch das - nach Erlass des Berufungsurteils ergangene und eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation betreffende - Senatsurteil vom (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) - im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 126 ff. - BMW Bank) - im verneinenden Sinne geklärt.

16Ein im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Berufungsgerichts diesbezüglich - möglicherweise - gegebener Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist damit entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. BGH, Beschlüsse vom - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1; vom - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7; vom - VIII ZR 106/21, WuM 2023, 610 Rn. 16 mwN).

172. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

18a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kilometerleasingvertrag weder im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist noch einen Außergeschäftsraumvertrag darstellt, so dass der Kläger den von ihm erklärten Widerruf weder auf §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB noch auf §§ 312b, 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB stützen kann (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601 Rn. 16 ff. und 33 ff.). Entgegen der Ansicht der Revision liegt ein Fernabsatzvertrag (und auch ein Außergeschäftsraumvertrag) nicht deshalb vor, weil die Mitarbeiterin des Autohauses eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags nicht besaß; entscheidend kommt es darauf an, dass sie - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - zur Auskunfts- und Informationserteilung befugt und in der Lage war (vgl. hierzu Senatsurteil vom - VIII ZR 58/23, aaO Rn. 24 f.).

19b) Überdies wäre selbst bei Annahme eines Fernabsatzvertrags (§ 312c BGB) oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags (§ 312b BGB) ein Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen, da es sich bei dem hier in Rede stehenden Kilometerleasingvertrag um einen Kraftfahrzeugmietvertrag im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 58/23, aaO Rn. 40 ff.).

20c) Schließlich wäre ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers bereits erloschen gewesen, als er im April 2020 den Widerruf des (bereits) im August 2017 zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags erklärte. Denn das - hier unterstellte - Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB in der hier anwendbaren vom bis zum geltenden Fassung (inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden [aF]) auch im Fall einer unterlassenen oder unzureichenden Belehrung spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Diese Höchstfrist ist vorliegend nicht deshalb unanwendbar, weil ein Vertrag über Finanzdienstleistungen vorliegt (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF]). Denn der hier in Rede stehende Kilometerleasingvertrag ist kein solcher Vertrag (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 58/23, juris Rn. 55 ff.).

IV.

21Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Bünger                        Dr. Schmidt                        Dr. Matussek

                        Messing                             Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR271.22.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-84847