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USt direkt digital Nr. 3 vom Seite 1

Vorsteuerabzug bei Umsätzen an mehrere Konzerngesellschaften

RA Ruth Sterzinger | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Einen Streitfall mit einem Sachverhalt, der bis ins Jahr 1928 zurückgeht, hatte der XI. Senat des BFH zu entscheiden: Es ging um komplexe Übertragungsvorgänge - im vorliegenden Fall um einen Durchgangserwerb. Soweit die Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgen muss, reicht es in Fällen des zulässigen Durchgangserwerbs aus, dass diese Voraussetzungen beim Letzterwerber (Begünstigten) vorliegen, entschied der BFH. Sie finden die Urteilsbesprechung von Prof. Peter Mann .

Eine weitere Entscheidung des XI. Senats betrifft praxisrelevante Fragen für sog. Praxis- und Apparategemeinschaften. Hier ging es um die Frage, ob eine Praxisgemeinschaft steuerbare und steuerpflichtige Leistungen gegenüber ihren Gesellschaftern erbringt. Problematisch ist dies bei Geschäftsführungsleistungen, aber auch bei Reinigungsleistungen, Weiterberechnungen freier Mitarbeiter und Buchführungs- und Abrechnungsarbeiten. Diese Entscheidung bespricht Dr. Axel Leonard .

Eine EuGH-Entscheidung auf eine Vorlage aus Rumänien stellen wir Ihnen , ebenfalls besprochen von Dr. Axel Leonard, vor: Der EuGH hatte über die Verwehrung des Vorsteuerabzugs innerhalb einer Unternehmensgruppe zu entscheiden. Die zu beurteilenden Dienstleistungen wurden an mehrere Gesellschaften der Gruppe gleichzeitig erbracht. Der Vorsteuerabzug wurde von der rumänischen Finanzverwaltung u. a. mit der Begründung verwehrt, dass die eingekauften Leistungen zur Erbringung der Ausgangsumsätze nicht erforderlich gewesen seien. Der EuGH entschied: Es ist unerheblich, dass die Dienstleistungen im Streitfall an mehrere Gesellschaften gleichzeitig erbracht wurden und dass der Bezug dieser Leistungen wirtschaftlich nicht erforderlich war. Rentabilität ist keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Mit besten Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
USt direkt digital 3 / 2025 Seite 1
VAAAJ-84762