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Die Einfuhrumsatzsteuer
Zollvertretung und Vorsteuerabzugsfragen
Die Einfuhrumsatzsteuer ist vielfach Gegenstand der Diskussion mit den Finanzbehörden. Zum einen, weil sie bei der Überlassung zum freien Verkehr („Einfuhr“) entsteht und grds. im Rahmen der Umsatzsteuerdeklaration als Vorsteuer erstattet wird. Zum anderen aufgrund der zollrechtlichen Besonderheiten, insbesondere im Bereich der zollrechtlichen Vertretung. Nicht zuletzt stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, wem – dem Anmelder der Einfuhr, einem Zollvertreter oder einem sonstigen Zolldienstleister – eine Abzugsberechtigung für die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer zusteht. Der , NWB WAAAJ-48818) die Vorsteuerabzugsberechtigung der Einfuhrumsatzsteuer eines indirekten Stellvertreters verneint. Dieser Beitrag befasst sich mit den Besonderheiten der Einfuhrumsatzsteuer und zollrechtlichen Stellvertretung und der Frage des Vorsteuerabzugs.
Die Zollvorschriften sind auf die Einfuhrumsatzsteuer sinngemäß anzuwenden, wobei die EuGH-Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt, dass sich zunehmend ein autonomer Entstehungsbegriff bei der Einfuhrumsatzsteuer etabliert. Die zollrechtliche Vertretung ist unionsrechtlich in Form der direkten und indirekten Zollvertretung möglich, wobei die indirekte Zollvertretung stets zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Vertretenen führt.
Die Streitfragen im Zusammenhang mit der Einfuhrumsatzsteuer hängen häufig auch mit der zollrechtlichen Vertretung zusammen. Unterschiede in der direkten und indirekten Stellvertretung im Zollrecht werfen in der Praxis teilweise Fragen der Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer oder einer etwaigen Steuerpflicht bei der Weiterbelastung auf. Der BFH bestätigte nun für den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer die allgemeinen Kriterien des erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangsumsätzen und Ausgangsumsatz und einer darauf aufbauenden Kostenbetrachtung für den Einfuhrumsatzsteuerabzug.
Einfuhrumsatzsteuer kann nur derjenige als Vorsteuer abziehen, bei dem der Wert des eingeführten Gegenstands zu den Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit gehört. Zollvertreter können daher nicht die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.S. 115