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Die neue Wohngemeinnützigkeit
Körperschaften und Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können von der Ertragsteuer befreit werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) ist ab dem durch Einfügen einer Nr. 27 in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO der Katalog der gemeinnützigen Zwecke um die gemeinnützige Wohnungsvermietung erweitert worden.
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Steuerfreiheit der Wohnungsvermietung
[i]Gehrmann, Gemeinnützigkeit, Grundlagen, NWB QAAAA-41702 Neben den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO hat die Körperschaft auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 bis 68 AO (wie Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit) zu erfüllen. Eine gemeinnützige Wohnungsvermietung i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO ist gegeben, wenn Wohnungen dauerhaft zu vergünstigten Preisen an Personen i. S. des § 53 AO überlassen werden, wobei für die Prüfung der finanziellen Hilfebedürftigkeit höhere Einkommensgrenzen als die des § 53 Nr. 2 AO gelten. Die Einkommensgrenzen sollen dabei so ausgestaltet sein, dass nach der Gesetzesbegründung bis zu 60 % der Haushalte umfasst werden (BT-Drucks. 20/12780 S. 166).
Wege in die neue Wohngemeinnützigkeit
[i]Miete dauerhaft geringer als marktübliche MieteUm als gemeinnützige Körperschaft i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO anerkannt zu werden, muss auf ...