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Die neue Wohngemeinnützigkeit
Implikationen der gesetzlichen Neuregelung ab dem 1.1.2025
[i]Jahressteuergesetz 2024, NWB ReformRadar, NWB OAAAJ-67549 Körperschaften und Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können von der Ertragsteuer befreit werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) ist durch Einfügen einer Nr. 27 in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO der Katalog der gemeinnützigen Zwecke ab dem um die gemeinnützige Wohnungsvermietung erweitert worden.
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Weitere Beiträge zum Jahressteuergesetz 2024 finden Sie hier:
I. Steuerfreiheit der Wohnungsvermietung
[i]Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke ab 1.1.2025 um die gemeinnützige WohnungsvermietungEine Ertragsteuerbefreiung kann nur erreicht werden, wenn sowohl die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO als auch die allgeme...