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NWB Nr. 7 vom Seite 421

Ansprüche einzelner WEG-Eigentümer auf bauliche Veränderungen im Wohnungseigentum

Dr. Thomas Fraatz-Rosenfeld

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 452Das Wohnungseigentumsrecht ist mit der Reform im Jahr 2020 umfassend geändert und vor allem auch aktuellen Bedürfnissen angepasst worden. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört die neu geschaffene Möglichkeit, bauliche Veränderungen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen (§ 25 Abs. 1 WEG). Außerdem hat der Gesetzgeber wichtigen Entwicklungen Rechnung getragen, indem er individuelle Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers auf Schaffung von Barrierefreiheit, Elektromobilität, Einbruchsschutz, ein sehr leistungsfähiges Telekommunikationsnetz und neuerdings auf eine Stromerzeugung durch Steckersolargeräte festgelegt hat (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–5 WEG).

Beschlüsse über bauliche Veränderungen

[i]Relative EntscheidungsbefugnisBeschlüsse über bauliche Veränderungen sind nach der Gesetzesänderung mit einfacher Mehrheit möglich. Ergänzend kann jeder Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen zu bestimmten Zwecken durchsetzen. Allerdings bedürfen geforderte bauliche Maßnahmen immer eines legitimierenden Beschlusses der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Diese müssen im Grundsatz von der „beschließenden Mehrheit“ getragen werden.

[i]Gestattung der Maßnahme oder Durchführung durch die GdWEDie Gd...

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