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Die Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer ist vielfach Gegenstand der Diskussion mit den Finanzbehörden. In der Praxis stellt sich dabei beispielsweise die Frage, wem – dem Anmelder der Einfuhr, einem Zollvertreter oder einem sonstigen Zolldienstleister – eine Abzugsberechtigung für die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer zusteht. Umsatzsteuerrechtlich ergeben sich aus dem Zusammenspiel von Einfuhrumsatzsteuer und Zollvertretung zahlreiche Fragen.
I. Anwendung der Zollvorschriften
Die Zollvorschriften sind auf die Einfuhrumsatzsteuer gem. § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß anzuwenden, wobei die EuGH-Rechtsprechung der letzten Jahre (insbesondere die Urteile in den Rechtssachen „Eurogate“ und „Fedex“) zeigt, dass sich zunehmend eine autonomer Entstehungsbegriff bei der Einfuhrumsatzsteuer etabliert, der bei dieser Thematik stets mitzudenken ist.
II. Direkte und indirekte Vertretung im Zollrecht
Aus Art. 18 UZK ergeben sich mit der direkten und der indirekten Vertretung zwei unterschiedliche Formen der Zollvertretung. Hierbei handelt der direkte Vertreter für Namen und Rechnung des Vertretenen, während der indirekte Vertreter im eigenen Namen und auf ...