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Bewertung | Ableitung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen aus Verkäufen und Berücksichtigung eines Holdingabschlags (BFH)
Bei der Bewertung eines nicht
börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der
Schenkungsteuer kann ein pauschaler Holdingabschlag nicht abgezogen werden
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 ErbStG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG festzustellen ist, mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen. Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG ist der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG gesondert festzustellen (§ 179 AO). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen, da sie am Stichtag nicht an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen...