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Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 94Am hat das BMF die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 veröffentlicht. Die erneute Anpassung der Verwaltungsgrundsätze – zuletzt aus dem Juni 2023 – war insbesondere erforderlich, um die neue Gesetzeslage des § 1 Abs. 3d und 3e AStG für Finanzierungstransaktionen zu reflektieren. § 1 Abs. 3d und 3e AStG sind durch das Wachstumschancengesetz eingeführt worden. Das Thema ist von erheblicher praktischer Relevanz.
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I. Ausgangslage
[i]Finanzierungstransaktionen und der FremdvergleichDer Weg zu § 1 Abs. 3d und 3e AStG war lang und hat mehrere Anläufe benötigt. Die grundlegende Intention des § 1 Abs. 3d und 3e AStG besteht darin, dem erhöhten Risiko von Gewinnverlagerungsstrategien entgegenzuwirken, das bei Finanzierungstransaktionen zwischen nahestehenden Personen besteht. Im Zuge der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist zu berücksichtigen, dass derartige Finanzierungsgeschäfte zwischen verbundenen Parteien spezifische Besonderheiten aufweisen, die bei vergleichbaren Transaktionen zwischen unabhängigen Marktteilnehmern nicht zu finden sind. Die finalen Verwaltungsgrundsätze 2024 haben die neuen § 1 Abs. 3d und 3e AStG aufgenommen und enthalten einige hilfreiche Klarstellungen für den Steuerpflichtigen.