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Virtuelle Dienstleistungsbetriebsstätten in Saudi-Arabien
Einblicke in die Besteuerungspraxis
Globalisierung und Digitalisierung haben die Art und Weise, wie Unternehmen weltweit Geschäfte tätigen, grundlegend verändert. So können immer mehr Dienstleistungen ohne physische Anwesenheit beim Kunden erbracht werden. Auf diese Entwicklung hat das Königreich Saudi-Arabien reagiert, indem es das Konzept der sog. virtuellen Dienstleistungsbetriebsstätte eingeführt hat. Danach liegt eine steuerliche Betriebsstätte durch die Erbringung von Dienstleistungen in Saudi-Arabien auch dann vor, wenn die Dienstleistungen ohne physische Anwesenheit des Dienstleisters – also „remote“ – erbracht werden. Ausreichend ist es, wenn die Dienstleistungen an einen Kunden in Saudi-Arabien erbracht werden und von gewisser Dauer sind. Das Rechtsinstitut der virtuellen Dienstleistungsbetriebsstätte ist vor allem für Unternehmen relevant, die digitale Dienstleistungen, Beratungen oder technische Lösungen über digitale Kanäle anbieten. Aber auch Unternehmen, die durch Fernarbeit oder virtuelle Teams grenzüberschreitend tätig sind, könnten ggf. unter das Konzept der virtuellen Dienstleistungsbetriebsstätte fallen. Wird eine virtuelle Dienstleistungsbetriebsstätte im Einzelfall begründet, muss das betroffene ausländische Unternehmen auf die so erwirtschafteten Einkünfte in Saudi-Arabien Körperschaftsteuer zahlen. Dieser Beitrag stellt das Konzept der virtuellen Dienstleistungsbetriebsstätte vor und beleuchtet die Auswirkungen auf Unternehmen, abhängig davon, ob diese in einem Staat mit oder ohne DBA im Verhältnis zu Saudi-Arabien ansässig sind.
Saudi-Arabien hat das Konzept der virtuellen Dienstleistungsbetriebsstätte eingeführt, so dass eine steuerliche Betriebsstätte durch die Erbringung von Dienstleistungen in Saudi-Arabien auch vorliegt, wenn diese ohne physische Anwesenheit des Dienstleisters erbracht werden und von gewisser Dauer sind.
Die Folge wäre, dass ausländische Unternehmen auf die derart erwirtschafteten Einkünfte in Saudi-Arabien (20 %) Körperschaftsteuer zahlen müssen.
DBA kommt nach saudischem Recht im Kontext virtueller Dienstleistungsbetriebsstätten große Bedeutung zu. Indes besteht derzeit kein DBA mit Deutschland. Deutsche Unternehmen, die vom Ausland aus Dienstleistungen für Kunden in Saudi-Arabien erbringen, unterliegen daher dem Risiko, dass diese Tätigkeiten als Betriebsstätte im Sinne des saudischen Steuerrechts angesehen werden.S. 125