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Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
Anmerkungen zum
Der BFH musste in einem aktuellen Urteil vom die Frage klären, welche vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen für einen Dienstwagen den nach der pauschalen 1 %-Methode (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ermittelten geldwerten Vorteil als Einzelkosten mindern.
Nach Ansicht des BFH sind die im Streitfall getragenen Aufwendungen (Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die AfA für den Fahrradträger) keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den nach der 1 %-Methode ermittelten Nutzungsvorteil mindern.
Nach Ansicht der BFH-Richter des VIII. Senats mindern nur solche vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen und getragenen Aufwendungen den Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.
Die BFH-Richter des VIII. Senats stützen ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die vom VI. Senat des BFH ergangene Rechtsprechung zur Übernahme von Straßenbenutzungsgebühren durch den Arbeitgeber.
I. Hintergrund: Kostenübernahmen des Arbeitnehmers (Nutzungsentgelt)
[i]Langenkämper, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, Grundlagen, NWB MAAAE-60557 Der BFH hatte mit Urteil vom seine bisherige Rechtsprechung geändert. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d. h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Der BFH hat dabei seine Rechtsprechung insoweit modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers auch bei Anwendung der 1 %-Methode steuerlich zu berücksichtigen sind. Soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst trägt, fehlt es an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme.