Sozialversicherung | Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften (BMAS)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften in einem intensiven Fachdialog u.a. mit Bildungsverbänden und Sozialpartnern umfassend beleuchtet. Dabei hat sich gezeigt, dass Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte eine Übergangszeit brauchen, um sich auf die nun geltenden Beurteilungsmaßstäbe einzustellen.
Hintergrund: Das Bundessozialgericht hat am in einem konkreten Einzelfall bei einer Lehrerin an einer Musikschule eine abhängige Beschäftigung festgestellt (vgl. ). Daraufhin haben die Sozialversicherungsträger ihre Beurteilungsmaßstäbe bei der Feststellung des Erwerbsstatus von Lehrkräften - abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit - mit Wirkung vom geändert. Bildungseinrichtungen sahen seitdem Rechtsunsicherheiten und fürchteten, dass nun der Einsatz von selbständig tätigen Lehrkräften gefährdet sei. Ohne selbständig tätige Lehrkräfte könne das Bildungsangebot im bisherigen Umfang aber nicht aufrechterhalten werden, auch weil viele Lehrkräfte nur als Selbständige tätig werden wollten.
Zu der Übergangsregelung führt das BMAS weiter aus:
Aufgrund der besonderen Situation ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen.
Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat der Deutsche Bundestag am im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“ eine entsprechende Übergangsregelung beschlossen.
Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungsträger Zeit. Sie können sich bis Ende 2026 auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einstellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anpassen.
Bis dahin müssen die Bildungsträger keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn Bildungsträger und Lehrkräfte bei Vertragsschluss von Selbständigkeit ausgegangen sind.
Die Rechte der Lehrkräfte bleiben gewahrt, da die Übergangsregelung nur bei ihrer Zustimmung zum Tragen kommt.
Quellle: BMAS online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
ZAAAJ-84123