Geldwäschebekämpfung | Verordnung zur Änderung der GwGMeldV-Immobilien verkündet (WPK)
Am
wurde
die Verordnung zur Änderung der
Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 13), welche am
in
Kraft tritt. Ihr wesentlicher Inhalt ist eine Neustrukturierung des
§ 6
Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
(GwGMeldV-Immobilien), mit der sich
meldepflichtige Sachverhalte teilweise ändern.
Hierzu führt die WPK weiter aus:
Künftig gibt es unter anderem neue Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen des Veräußerers bei meldepflichtigen Sachverhalten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GwGMeldV-Immobilien).
Wird die Gegenleistung vollständig oder teilweise von oder an eine andere Person als einem am Erwerbsvorgang Beteiligten oder wirtschaftlich Berechtigten erbracht, entfällt künftig die Meldepflicht, wenn diese Person WP/vBP ist und die Zahlung über ein Anderkonto erfolgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GwGMeldV-Immobilien).
Die Dreijahresfrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG wird auf zwei Jahre verkürzt.
Der Erhebungsbogen der WPK zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien wird derzeit überarbeitet. Die WPK wird über die Veröffentlichung des an die neue Gesetzeslage angepassten Erhebungsbogens informieren.
Quelle: WPK online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
NAAAJ-84101