Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung
BFH ändert Rechtsprechung zur Ermittlung jährlicher Fahrzeugkosten
Schon die Wendung „Änderung der Rechtsprechung“ im Leitsatz eines Urteils wirkt für die Praxis nicht selten als Fanal, das zu erhöhter Aufmerksamkeit mahnt. Im BFH-Urteil VI R 9/22 vom zur beruflichen Nutzung des Privatwagens eines im Außendienst tätigen Diplomingenieurs ging es um die Behandlung einer Leasingsonderzahlung im Zuge der Ermittlung von jährlichen Fahrzeuggesamtkosten. Bisher rechnete der Lohnsteuersenat eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Lediglich bei Abzug pauschaler Kilometersätze und, wenn es sich bei der Sonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb oder ein Nutzungsrecht handelte, die nur in Form von AfA berücksichtigt werden können, galt dies nicht. Die Nichtberücksichtigung bei Ansatz der Kilometerpauschalen erklärt sich mit deren Abgeltungswirkung, von der sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen erfasst werden (, BStBl 2010 II S. 805, Rz. 14; dazu Hilbert, NWB 28/2010 S. 2192).
Nunmehr gibt der entscheidende Senat vor, dass die Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen sind. Mindert eine Sonderzahlung die Höhe der monatlichen Leasingraten über die komplette Laufzeit hinweg, ist sie deshalb bei der Ermittlung der jährlichen Aufwendungen unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen – im Abflussjahr typisierend nach dem Verhältnis der auf dieses Jahr entfallenden vollen Monate zur Gesamtleasingzeit. Während es nach vorheriger Handhabung auf die beabsichtigte zukünftige Nutzung im Vertragszeitraum ankam, vermeidet die neue Betrachtung die damit verbundenen Unsicherheiten und ermöglicht letztlich in jedem Jahr eine dem berücksichtigungsfähigen Nutzungsanteil entsprechende anteilige Abziehbarkeit der Aufwendungen. Dazu ist ein individueller Kilometersatz zu errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (R 9.5 Abs. 1 Satz 4 LStR). Auf andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, ist die periodengerechte Aufteilung ebenso anzuwenden. Dies kann beispielsweise einen weiteren Satz Reifen oder Räder betreffen.
Die Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen ist ein Massensachverhalt. Wichtig ist, dass es sich hierbei in aller Regel nur um „sonstige berufliche Fahrten“ dreht, also solche, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie auch keine Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG), weil ansonsten zwingend die gesetzlich festgelegten Entfernungspauschalen anzusetzen sind (§ 9 Abs. 2 EStG mit Ausnahmen für Menschen mit Behinderungen). Da die tatsächlichen Aufwendungen die alternativ ansetzbaren pauschalierten Kilometersätze (bei Kfz-Nutzung 0,30 € je Fahrtkilometer nach § 5 BRKG) fast immer überschreiten, ist eine individuelle Kostenfeststellung gerade bei umfassender beruflicher Nutzung für Auswärtstätigkeiten wirtschaftlich meist vorzuziehen. Hier führt das neue Urteil in zahlreichen Fällen zu einer Änderung, die zu beachten ist.
Lukas Hilbert
Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 353
NAAAJ-84046