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E-Rechnung | Bürokratischer Aufwand für kleine Unternehmen und Freiberufler (Bundesregierung)
Die Bundesregierung hat sich zur
Frage geäußert, wie sie verhindern will, dass kleine Unternehmen und
Freiberufler im Zuge der Einführung der E-Rechnung ab dem
durch
aufwendige Verfahren, wie z.B. das manuelle Sichern jeder einzelnen E-Mail auf
DVDs oder CDs oder das Ausdrucken und Archivieren von E-Rechnungen in
Papierform, unverhältnismäßig belastet werden.
In Ihrer Antwort v. führt die Parlamentarische Staatssekretärin Sarah Ryglewski Folgendes aus:
Für die Rechnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG gelten dieselben Grundsätze zur Aufzeichnung und Aufbewahrung, wie für alle anderen elektronischen Unterlagen. Diese ergeben sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sowie den §§ 145, 146 und § 147 AO. Diese werden durch die BStBl 2019 I S. 1269