1. Die vom BGH in seinem Urteil vom II ZR 82/93 entwickelten Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft - die weitgehend mit der BFH-Rechtsprechung übereinstimmen - gelten nur für Gewinnansprüche, nicht für Ansprüche aus sonstigen Ausschüttungen (hier: Ausschüttungen aus dem EK 04).
2. Im Gegensatz zur Rechtslage bei Aktiengesellschaften muß die Auflösung einer Kapitalrücklage (hier: Ausgabeaufgeld auf eine Stammeinlage) bei einer GmbH nicht über den Bilanzgewinn erfolgen; solange das Stammkapital nicht angegriffen wird, ist eine Ausschüttung auch als ergebnisunabhängige Entnahme möglich.