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Steuerliche Folgen aus der Meldepflicht von Privatverkäufen auf digitalen Plattformen
Meldepflicht von eBay & Co.
Die Pflicht zur Übermittlung besteht, wenn ein Verkäufer pro Jahr und Plattform mindestens 30 Verkäufe vorgenommen oder mindestens 2.000 € Umsatz erwirtschaftet hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG). Das gilt für alle digitalen Plattformen, bei denen Waren oder Dienstleistungen vermittelt werden können. Die Meldepflicht trifft Händler genauso wie private Personen. Bei Überschreiten einer dieser Grenzen ist der Plattformbetreiber verpflichtet, die Steuer-Identifikationsnummer des Nutzers abzufragen und den Finanzbehörden gemeinsam mit den getätigten Verkäufen zu melden.
Unabhängig von der Meldepflicht der Plattformen können sich daraus steuerliche Tatbestände ergeben, die nun aufgrund der verpflichtenden Meldungen den Finanzbehörden bekannt werden und somit evtl. auch zu Nachfragen bei den steuerpflichtigen Bürgern seitens des Finanzamts führen können.
Steuerlich ist zwischen privaten und gewerblichen Veräußerungsgeschäften zu unterscheiden.
Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG
Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer von der Besteuerung ausgenommen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Veräußerungsgeschäfte bei „ande...