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STFAN Nr. 2 vom

Das Steuerfortentwicklungsgesetz – oder das, was davon übrig blieb

Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. André Reineke

Änderungen im Überblick

Anhebung des Grundfreibetrags

  • für den Veranlagungszeitraum 2025 auf 12.096 €;

  • ab dem Veranlagungszeitraum 2026 auf 12.348 €.

Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags

  • für den Veranlagungszeitraum 2025 auf 6.672 €;

  • für den Veranlagungszeitraum 2026 auf 6.828 €.

Anhebung des Kindergelds

  • ab dem um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat;

  • ab dem um weitere 4 € auf 259 € pro Kind und Monat.

Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag

  • für den Veranlagungszeitraum 2025 für Alleinstehende von 18.130 € auf 19.950 € (festgesetzte Einkommensteuer) und für Verheiratete von 36.260 € auf 39.900 €;

  • für den Veranlagungszeitraum 2026 für Alleinstehende von 19.950 € auf 20.350 € und für Verheiratete von 39.900 € auf 40.700 €.

Anpassung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs

Durch das SteFeG werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben, um die sog. kalte Progression abzubauen. Mit Ausnahme des obersten Tarifeckwerts (sog. Reichensteuer) wurden die Tarifwerte für 2025 um 2,6 % und für 2026 um 2,0 % verschoben.

Nicht umgesetzte Vorhaben

Aufgrund des Bruchs der Ampel-Koalition wurde eine Vielzahl von Entlastungen fü...