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Einziehung bei Umsatzsteuerhinterziehung im Organkreis
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, inwieweit bei Hinterziehung von Umsatzsteuer im Organkreis gegenüber der Organgesellschaft eine Einziehung von Taterträgen erfolgen kann.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Steuerpflichtiger bei der Organschaft i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist allein der Organträger und nicht die Organgesellschaft. Wird zu Unrecht Vorsteuer aus Rechnungen an die Organgesellschaft vom Organträger gezogen und solchermaßen eine niedriger Umsatzsteuerzahllast bewirkt, so erlangt die diesbezügliche der Einziehung nach § 73 StGB unterliegende Steuerersparnis auch nur der Organträger. Diese Steuerersparnis kann er nicht an die Organgesellschaft weiterreichen, so dass sich die Einziehungsanordnung gem. § 73 StGB auch nur gegen den Organträger richtet.
Wird durch die vom Organträger zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer allerdings eine ungerechtfertigte Umsatzsteuerrückerstattung erlangt, so erlangt auch hier die Organgesellschaft erste einmal nichts. Allerdings ist im Fall einer Weitererreichung der ausgezahlten Umsatzsteuerrückerstattung an die Organgesellschaft eine Einziehungsanordnung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 StGB gegenüber der Organgesellschaft möglich.
II. Sachverhalt
Der Angeklagte war in 21 Fällen wegen Hinterziehung von Umsatzste...