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Online-Nachricht - Donnerstag, 23.01.2025

Verfahrensrecht | Nachweis einer verdeckten Treuhand bei Kommanditanteilen (FG)

Für die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses ist nicht die schriftliche Vereinbarung, sondern die tatsächliche Durchführung maßgeblich (, Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger war bis 2012 mit 40 % als Kommanditist an der J.-GmbH & Co. KG (nachfolgend: J.) beteiligt. Die übrigen 60 % hielt die F.-GmbH & Co. Q.-KG (nachfolgend: F.). Der Kläger veräußerte seine Anteile Ende 2012. Das Finanzamt rechnete ihm im Feststellungsbescheid 2012 einen entsprechenden Gewinn einschließlich des Veräußerungsgewinns zu.

Der Kläger wandte dagegen ein, die Anteile seien steuerlich nicht ihm, sondern der F. als Treugeberin zuzurechnen. Diese habe nach einem kartellrechtlichen Entflechtungsbeschluss nicht selbst 100 % der Anteile an der J. halten dürfen und habe daher mit dem Kläger vereinbart, dass dieser 40 % der Anteile wie ein Treuhänder halten solle, ohne diese Treuhandschaft jedoch offenzulegen. Das Treuhandverhältnis sei daher bewusst nicht schriftlich fixiert worden, ergebe sich aber aus zahlreichen Indizien: So habe der Kläger dem damaligen Prokuristen der Komplementärin der F. eine unentgeltliche Abtretungsoption für seine Anteile eingeräumt, die Finanzierung sei durch Sicherheiten der F. ermöglicht worden, er sei nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen und der spätere Verkaufserlös sei für Zwecke der F.-Gruppe verwendet worden.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Treuhandverhältnisses ab. Eine entsprechende Vereinbarung sei nicht nachgewiesen worden. Es fehle nicht nur an einer schriftlichen Vereinbarung, auch die Umstände sprächen gegen eine solche. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger die Zurechnung der Einkünfte jahrelang akzeptiert habe. Auch J. und F. hätten in der Vergangenheit in ihren Steuererklärungen und Bilanzen kein Treuhandverhältnis in Bezug auf die Beteiligung an der J. berücksichtigt bzw. erklärt.

Der 9. Senat gab der Klage statt:

  • Eine verdeckte Treuhandschaft liegt vor. Unter Betrachtung der Gesamtumstände zeigt sich das fehlende Eigentum des Klägers insbesondere in der Buchwertübertragung, der fremdfinanzierten Einlage und der fehlenden Geschäftsführung während der Beteiligung sowie bei den Veräußerungsverhandlungen.

  • Die Beteiligung des Klägers ist ausschließlich zur Umgehung kartellrechtlicher Vorgaben erfolgt.

  • Dass die Treuhandvereinbarung zur Verschleierung bewusst nicht schriftlich fixiert wurde, steht der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen.

  • Die Einkünfte sind daher der F. als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen.

Hinweis:

Die Entscheidung, gegen die die Revision nicht zugelassen wurde, ist rechtskräftig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar (lb)

Fundstelle(n):
BAAAJ-83655