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Online-Nachricht - Donnerstag, 23.01.2025

Verpackungssteuer | Tübinger Verpackungssteuersatzung verfassungsgemäß (BVerfG)

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) zurückgewiesen (; veröffentlicht am )

Hintergrund: Mit der Verpackungssteuersatzung erhebt die Universitätsstadt Tübingen seit dem 1. Januar 2022 eine Steuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen sowie nicht wiederverwendbaren Geschirrs und Bestecks, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Zur Entrichtung der Steuer ist der Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin betrieb ein Schnellrestaurant im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen. Gegen die Besteuerung des Verbrauchs der von ihr verwendeten Einwegartikel stellte sie einen Normenkontrollantrag, den das im Wesentlichen abgelehnt hat (s. hierzu Wienbracke, sowie unsere Online-Nachricht v. 23.1.2025).

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg:

  • Insbesondere handelt es sich bei der Verpackungssteuer auch insoweit um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, als der Verbrauch von Einwegartikeln beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ besteuert wird.

  • Der mit der Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspricht auch keiner seit ihrem Inkrafttreten maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts.

Hinweis:

Weitere Informationen zu dem Verfahren können Sie der ausführlichen Pressemitteilung des BVerfG sowie dem Entscheidungsvolltext entnehmen.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
MAAAJ-83647