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Keine Haftung trotz Insolvenz des Prüfungsmandanten
Richtungsweisendes Urteil des OLG Düsseldorf
In seinem Urteil vom - 22 U 111/23 verneinte das OLG Düsseldorf eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der geprüften Gesellschaft für die Vertiefung der Insolvenz durch nach Insolvenzreife eingegangene Neuverbindlichkeiten. Anspruchsbefugt seien insofern allenfalls die Neugläubiger, die mit ihren Forderungen gegen das insolvente Unternehmen ausfallen, nicht aber der Insolvenzverwalter. Das OLG Düsseldorf stellte sich mit seiner Auffassung gegen die Rechtsprechung des für das Insolvenzrecht und die Steuerberaterhaftung zuständigen IX. Senats des BGH. Daneben äußerte sich das OLG in seinem Urteil grundsätzlich zum Verhältnis des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB als Sondervorschrift gegenüber den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln, zur Darlegungs- und Beweislast und zur Fortführungsprognose. Die Revision ließ das Gericht nicht zu. Dies wäre allerdings angesichts der Bedeutung dieser für den Bereich der Wirtschaftsprüferhaftung neu geklärten Rechtsfragen gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten gewesen. Ob der Insolvenzverwalter gemäß § 544 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt hat, ist nicht bekannt.
Verbindlichkeiten, die nach Eintritt der Insolvenzreife neu begründet werden, jedoc...