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SGB II | Gesellschafter-Geschäftsführer als Leistungsbezieher
Ein Vertrag, durch den der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer mit der GmbH einen Gehaltsverzicht vereinbart, ist nichtig (vgl. § 138 Abs. 1 BGB), wenn er allein dem Zweck dient, einen erhöhten Anspruch von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende) zu begründen und das Vermögen der GmbH zu mehren. Eine solche Vereinbarung läuft objektiv zwangsläufig auf eine Belastung des Sozialversicherungsträgers hinaus.
Es steht nach Ansicht des Gerichts nicht im Belieben einer hilfesuchenden Person, zwischen der Selbsthilfe und der Inanspruchnahme der Leistungen nach dem SGB II zu wählen. Zur Selbsthilfe gehöre auch, dass der Hilfebedarf nicht durch Unterlassen der Ausübung von Gestaltungsrechten erhöht werde. Der antragstellende Geschäftsführer habe es in der Hand und sei auch mate...