Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
HR | Erfüllung der Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss
Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ gekennzeichneten Jahresabschlusses erfüllt die Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht, auch wenn tatsächlich eine Feststellung vorlag. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung, sondern Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Licht des § 325 HGB kann nur der Wortlaut der Veröffentlichung des Jahresabschlusses sein, wie sie als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter dient.
Nur diese Auslegung gewährt nach Ansicht des Gerichts, dass die von § 325 HGB im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können. Das festgesetzte Ordnungsgeld i. H. von 2.500 € wegen Nichteinreichung der Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers blieb daher unbeanstand...