1. Begehrt der Steuerpflichtige die Einbeziehung bestimmter Kapitalerträge in das von ihm zu versteuernde Einkommen, um dadurch im Ergebnis die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 EStG zu erreichen, so bestehen (auch) Streitigkeiten über die Verwirklichung der Steueransprüche i. S. von § 218 Abs. 2 AO 1977, die den Erlaß eines Abrechnungsbescheides rechtfertigen. 2. Die Steueranrechnung hat in jenem Veranlagungszeitraum zu erfolgen, in welchem die entsprechenden Einkünfte und die anrechenbare Körperschaftsteuer erfaßt werden. Darauf, ob dies zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, kommt es nicht an.
Tatbestand
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