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Die Wegzugsbesteuerung im Kontext der Doppelbesteuerungsabkommen
Auswirkungen der DBA auf die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG
Die Wegzugsbesteuerung hat in den letzten Jahren im Kontext zunehmender beruflicher und privater Mobilität deutlich an Bedeutung gewonnen. Insbesondere vermögende Personen, die Unternehmensanteile mit erheblichen stillen Reserven halten, stehen im Fokus des § 6 AStG. Während bei Wohnsitzaufgabe in Deutschland die Wegzugsbesteuerung ungeachtet der Frage, ob das Besteuerungsrecht Deutschlands eingeschränkt wird, ausgelöst wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG), ist im Fall des Beibehalts eines inländischen Wohnsitzes und Verlagerung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit, beispielsweise durch Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Ausland, maßgeblich, ob das Besteuerungsrecht Deutschlands nach Maßgabe des jeweiligen DBA eingeschränkt wird. Dieser Aufsatz thematisiert den Einfluss der DBA auf die Wegzugsbesteuerung in Fällen der Doppelansässigkeit. Ausgehend von der Annahme, dass ein Wohnsitz im Inland beibehalten wird, werden die unterschiedlichen Regelungen der deutschen DBA zur Veräußerungsgewinnbesteuerung bezüglich der Frage analysiert, ob es zu einer Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts kommt und ob damit die Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG ausgelöst wird. Ziel ist es, aufzuzeigen, in welchen Konstellationen eine Verlagerung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit zur Wegzugsbesteuerung führt.
Die Wegzugsbesteuerung greift bei Doppelansässigkeit, wenn durch Verlagerung der Ansässigkeit in das Ausland das deutsche Besteuerungsrecht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG eingeschränkt wird. Maßgeblich ist das jeweilige DBA.
Das Besteuerungsrecht nach DBA wird jedoch nicht automatisch dem neuen Ansässigkeitsstaat zugeordnet. Viele DBA enthalten Sonderregelungen, wie Immobilienklauseln, Regelungen, die das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft zuordnen oder abkommensrechtliche Rückfallklauseln bei Wegzügen in Staaten mit sog. steuerlichen Vorzugsregimen. Je nach Einzelfall kann das DBA insofern vor der Wegzugsbesteuerung schützen.
Ein DBA sollte zudem dann die Anwendung des § 6 AStG sperren, wenn es bereits vor dem Wegzug anwendbar war, die Doppelansässigkeit bereits bestand und Deutschland nie abkommensrechtlicher Ansässigkeitsstaat war.S. 56