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BVerfG Beschluss v. - 1 BvL 10/20

Zur Verfassungsmäßigkeit der § 1767 Abs 2 S 1 BGB iVm § 1757 Abs 1 S 1 BGB (Namensrecht bei der Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung) - obligatorische Änderung des Familiennamens der angenommenen Person in bestimmten Konstellationen als gerechtfertigter Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Namen) - Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens gem § 1757 Abs 3 S 1 Nr 2 BGB - zudem Vereinbarkeit mit Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG sowie mit Art 3 Abs 1 GG - Sondervotum zur Begründung sowie zum Ergebnis

Leitsatz

1. Trifft der Gesetzgeber Regelungen zum Familiennamensrecht, darf er dabei auch die Funktion des Namens berücksichtigen, Abstammungslinien nachzuzeichnen oder familiäre Zusammenhänge darzustellen (Festhalten an BVerfGE 104, 373 <386> und BVerfGE 109, 256 <269>).

2. Greifen Regelungen zum Familiennamensrecht in das als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistete Recht am eigenen Namen ein, müssen dafür gewichtige Gründe vorliegen und muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Das entspricht auch der aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgenden Anforderung eines fairen Ausgleichs zwischen den betroffenen Individualinteressen einerseits und den verfolgten öffentlichen Interessen andererseits.

3. Bei der Regelung namensrechtlicher Folgen einer Volljährigenadoption kann das Interesse daran, über eine damit einhergehende Namensänderung das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interesse an der Fortführung des bisherigen Namens überwiegen.

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 1767 Abs 2 S 1 BGB vom , § 1757 Abs 1 S 1 BGB vom , § 1757 Abs 3 S 1 Nr 2 BGB, § 1617c Abs 1 BGB, § 1617c Abs 2 Nr 2 BGB, Art 8 Abs 1 MRK, EheGebIntNamRÄndG

Instanzenzug: Az: XII ZB 427/19 Vorlagebeschluss

Gründe

1Das Vorlageverfahren betrifft namensrechtliche Folgen der Annahme einer erwachsenen Person als Kind der annehmenden Person auf der Grundlage des noch bis zum geltenden Rechts in der Konstellation einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen. Dabei wird die angenommene volljährige Person Kind der annehmenden Person (§ 1767 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1754 Abs. 2 BGB), bleibt aber abweichend von den Rechtsfolgen der Annahme Minderjähriger oder der Annahme Volljähriger mit im Sinne von § 1772 BGB starken Wirkungen auch Kind seiner bisherigen Eltern (vgl. § 1770 Abs. 2 BGB). Namensrechtlich bestimmt der durch den Verweis in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB anwendbare § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die angenommene volljährige Person den Familiennamen der annehmenden Person als Geburtsnamen erhält. Abhängig von dem jeweiligen Personenstand der angenommenen Person kann damit einhergehen, dass sie in Folge der Adoption den Namen der annehmenden Person auch als Familiennamen trägt. Nach § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB kann das Familiengericht auf Antrag der annehmenden und mit Einwilligung der angenommenen Person mit dem Ausspruch der Annahme dem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen der angenommenen Person voranstellen oder anfügen, also einen echten Doppelnamen bilden, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl der angenommenen Person erforderlich ist.

21. Die Annahme als Kind (Adoption) ist die Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses einer Person oder von Ehegatten zu dem Kind einer anderen Person oder anderer Ehegatten, zu dem bisher keine Kindschaftsbeziehung bestand, durch Willensakt (vgl. Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, Vor § 1741 Rn. 6). Volljährige Personen können nach § 1767 Abs. 1 BGB als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, was bei bereits entstandenem Eltern-Kind-Verhältnis unwiderleglich vermutet wird ( -, Rn. 30 m.w.N.). Fachrechtlich wird aus § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB gefolgert, dass die Volljährigenadoption auch dann möglich ist, wenn die Entstehung eines solchen Verhältnisses objektiv erwartet werden kann (vgl. -, Rn. 35 f.; Helms, in: Staudinger, BGB, 2023, § 1767 Rn. 21 jeweils m.w.N.; Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1767 Rn. 27). Bei dieser Sachlage muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber die sittliche Rechtfertigung als selbständige und zusätzliche Voraussetzung hinzutreten ( -, Rn. 37 m.w.N.). Ist die anzunehmende Person verheiratet oder befindet sie sich in einer Lebenspartnerschaft, bedarf es der Einwilligung der Ehegattin oder des Ehegatten beziehungsweise der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners in die Adoption (§ 1767 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1749 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 1767 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 6 LPartG).

3Die wirksame Annahme einer volljährigen Person führt nach dem gesetzlichen Regelfall der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen nicht zu einer Aufhebung der Verwandtschaftsverhältnisse der angenommenen Person zu ihren bisherigen Verwandten; diese Verhältnisse bleiben bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Zusätzlich wird die angenommene volljährige Person aber Kind der annehmenden Person beziehungsweise gemeinschaftliches Kind der gemeinsam annehmenden Ehegatten. Zu den Verwandten der annehmenden Person wird jedoch keine familiäre Beziehung der angenommenen Person begründet (vgl. Helms, in: Staudinger, BGB, 2023, § 1770 Rn. 3 ff.). Ist diese verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft, entsteht ungeachtet der erforderlichen Einwilligung der Partnerin oder des Partners für diese kein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zur annehmenden Person (§ 1589 Abs. 1, § 1590, § 1770 Abs. 1 Satz 2 BGB). Anders verhält es sich — unabhängig vom Alter — für Abkömmlinge der angenommenen Person. Diese werden etwa zu Adoptivenkeln der annehmenden Person und ihre Ehegatten mit dieser verschwägert.

42. Das Namensrecht wird für den bürgerlichen Namen einer Person als Ausdruck der Individualität verfassungsrechtlich (näher Rn. 42) und seit jeher auch fachrechtlich als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstanden (vgl. BGHZ 143, 214 <218>; Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 12 Rn. 2 m.w.N.).

5a) Das geltende Recht weist keine umfassende gesetzliche Definition des Namens auf. Es enthält aber Regelungen zu einzelnen Arten von Namen. So regelt § 1355 Abs. 6 BGB im Zusammenhang mit der Bestimmung des Ehenamens, dass der Geburtsname der Name ist, der zum Zeitpunkt der Erklärung zu einem eventuellen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) gegenüber dem Standesamt in die Geburtsurkunde einzutragen ist. Bei dem Ehenamen handelt es sich mithin um den von den Ehegatten gemeinsam bestimmten und geführten Familiennamen (§ 1355 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB). Unter dem Familiennamen wird der personenstandsrechtlich zu führende Name verstanden; er ist gleichbedeutend mit dem Zu- beziehungsweise Nachnamen im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs (vgl. v. Sachsen Gessaphe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1355 Rn. 13). Doppelnamen (im Sinne von Doppelnachnamen) können entweder wie im Fall von § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB als echte Doppelnamen, also zusammengesetzte Namen in grundsätzlich untrennbarer Einheit, oder als unechte Doppelnamen über eine durch die namenstragende Person wieder auflösbare Hinzufügung eines zweiten Nachnamens gebildet werden (näher Kienemund, in: BeckOGK BGB, § 1355 Rn. 35 ff. [Aug. 2024]).

6b) Dem Namen einer Person werden herkömmlich mehrere Funktionen zugeschrieben. In seiner Unterscheidungs- und Identitätsfunktion dient er dazu, eine Person zu identifizieren, und zwar sowohl zur Unterscheidung von anderen Personen als auch zur eigenen Identifikation (vgl. Lugani, in: Staudinger, BGB, 2020, Vorbem. §§ 1616 ff. Rn. 7 m.w.N.; siehe zu Letzterem auch Salzgeber/Stadler/Eisenhauer, FPR 2002, S. 133). Zugleich kennzeichnet herkömmlich der Nach- beziehungsweise Familienname einer Person grundsätzlich auch ihre Abstammung und ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie im Sinne einer Zuordnungs- oder Ordnungsfunktion (vgl. v. Sachsen Gessaphe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, Vor § 1616 Rn. 8 m.w.N.). Verfassungsrechtlich muss sich der Familienname nicht in der Identitätsfunktion erschöpfen, sondern kann auch dazu dienen, mit ihm Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus zu verdeutlichen (vgl. BVerfGE 104, 373 <386>). Im geltenden fachrechtlichen Namensrecht spiegeln dies das Prinzip der Namenskontinuität (vgl. § 1617c BGB) einerseits und das der familiären Namenseinheit (vgl. § 1355 BGB) andererseits wider. Im Familiennamensrecht gilt Letzteres als das prägende Regelungsziel (vgl. Eckpunktepapier einer bei dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gebildeten Arbeitsgruppe zur Reform des Namensrechts vom , S. 2).

7c) Der Familienname einer Person wird grundsätzlich kraft Gesetzes (aufgrund der Geburt oder Heirat oder anderer familienrechtlicher Statusänderungen wie einer Adoption), kraft Namenswahl durch entsprechende Erklärung (beispielsweise bei Eheschließung oder nachträglich) und schließlich auch durch Anschluss an eine Namensänderung aufgrund staatlichen Hoheitsaktes (Verwaltungsakt, Entscheidung des Familiengerichts) erworben. Anknüpfungspunkt des Kindesnamens ist — entsprechend der allgemeinen Rechtsstellung von Kindern — grundsätzlich der Name der Eltern oder eines Elternteils. Führen diese einen Ehenamen, ist dieser auch der Geburtsname des Kindes (§ 1616 BGB) und damit auch dessen Familienname. Fehlt es an einem Ehenamen, erhält das Kind nach in §§ 1617, 1617a BGB näher bestimmten Maßgaben entweder den Namen des einen oder des anderen Elternteils als Geburts- und Familiennamen. Änderungen eines einmal geführten Familiennamens knüpfen im Familiennamensrecht an familienrechtliche Ereignisse (etwa Eheschließung, Scheidung etc.) an (näher Lugani, in: Staudinger, BGB, 2020, Vorbem. §§ 1616 ff. Rn. 4a), zu denen auch die Adoption gehört.

8d) Die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme einer volljährigen Person richten sich über den durch die Verweisung in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB anwendbaren § 1757 BGB im Ausgangspunkt nach den für die Annahme Minderjähriger geltenden Regelungen. Grundsätzlich erhält danach die angenommene Person den Familiennamen der annehmenden Person als Geburtsnamen (§ 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die im Vorlageverfahren bedeutsamen Regelungen des geltenden Rechts lauten wie folgt:

§ 1767 BGB — Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) 1Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 2Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. 3Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

§ 1757 BGB — Name des Kindes

(1) 1Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. 2Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) 1Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1. Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;

2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

2§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

9Die nach § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB auch bei der Volljährigenadoption erfolgende Änderung jedenfalls des Geburtsnamens ist nach ganz überwiegendem fachrechtlichen Verständnis eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge der Annahme als Kind (vgl. -, Rn. 8; Löhnig, in: BeckOGK BGB, § 1757 Rn. 15 [Okt. 2024]; Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1757 Rn. 9 m.w.N.). Die namensrechtlichen Wirkungen einer Volljährigenadoption werden im Übrigen von den jeweiligen familien- und namensrechtlichen Verhältnissen der angenommenen volljährigen Person beeinflusst. Sie sind nicht auf die angenommene Person selbst beschränkt, sondern können auch ihre Abkömmlinge erfassen. Die namensrechtlichen Folgen der Annahme entsprechen im Ausgangspunkt weitgehend dem Namensrecht leiblicher minderjähriger Kinder verheirateter Eltern (vgl. Krause, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Teil I, 10. Kap. Rn. 160 [Nov. 2022]), also den §§ 1616, 1617, 1617c BGB.

10Ledige Angenommene, deren Geburts- auch ihr Familienname ist, tragen nach der Annahme den Familiennamen des Annehmenden. Bei geschiedenen oder verwitweten Angenommenen, die den vom eigenen Geburtsnamen verschiedenen Ehenamen weiterhin als Familiennamen führen, bleibt dieser auch nach der Adoption als Familienname erhalten, weil sich die Adoption lediglich auf den Geburtsnamen auswirkt (vgl. Helms, in: Staudinger, BGB, 2023, § 1757 Rn. 13). Ist die angenommene Person verheiratet und führt, weil keine Bestimmung des Ehenamens erfolgt ist, nach § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB ihren Geburtsnamen als Familiennamen, bewirkt die Annahme eine Änderung dahingehend, dass sie ebenfalls den Familiennamen der annehmenden Person trägt. Anders kann es sich verhalten, wenn die verheiratete angenommene Person den eigenen Geburtsnamen als gemeinsamen Familiennamen, also als Ehenamen, führt. Eine Änderung des Ehe- und Familiennamens hängt dann nach § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB davon ab, dass sich der Ehegatte der angenommenen Person vor Ausspruch der Annahme der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht angeschlossen hat. Andernfalls bleibt der Familienname der angenommenen Person als Ehename erhalten und allein der nicht als Familienname geführte Geburtsname ändert sich (näher Löhnig, in: BeckOGK BGB, § 1767 Rn. 52 [Okt. 2024]; Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1767 Rn. 66 jeweils m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die angenommene Person und ihr Ehegatte den Geburtsnamen des Ehegatten als Ehenamen führen (vgl. Helms, in: Staudinger, BGB, 2023, § 1767 Rn. 63).

11Bewirkt die Annahme einer volljährigen Person als Kind nach dem vorstehend Dargestellten eine Änderung des Namens der angenommenen Person, geht dies nicht notwendig mit einem vollständigen Verlust des bisherigen Namens einher. Nach § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB kann das Familiengericht auf Antrag der annehmenden und mit Einwilligung der angenommenen Person mit dem Ausspruch der Annahme dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen den neuen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die fachgerichtliche Rechtsprechung nimmt dies — soweit ersichtlich — an, wenn dem Wohl des Angenommenen mit der geänderten Namensführung erheblich besser gedient ist (vgl. etwa  –, Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom – 6 UF 94/15 –, Rn. 5;  –, Rn. 5 m.w.N.;  – [nur Orientierungssatz veröffentlicht]). Bei Annahme einer volljährigen Person werden dafür angesichts des regelmäßig bereits über längere Zeit geführten bisherigen Namens persönliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen oder auch der wissenschaftliche Ruf des Angenommenen als ausreichend erachtet (siehe etwa OLG Bamberg, Beschluss vom - 2 UF 17/18 -, Rn. 8 f.; -, Rn. 16; LG Regensburg, Beschluss vom - 7 T 320/08 -, Rn. 3); ebenso, wenn die angenommene Person unter ihrem bisherigen Familiennamen bekannt geworden ist und bekannt bleiben will ( 1Z BR 56/01 –, Rn. 23;  –, Rn. 7; siehe auch Helms, in: Staudinger, BGB, 2023, § 1757 Rn. 28). Erfolgt der Ausspruch, führt die angenommene Person nach § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB den neu gebildeten Namen nach im Fachrecht ganz überwiegendem Verständnis als echten Doppelnamen (vgl. Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1757 Rn. 57 m.w.N. auch zur Gegenauffassung), der damit Teil des Geburtsnamens wird.

12Hat die angenommene Person Abkömmlinge, so kann sich deren Familienname aufgrund der Adoption ebenfalls ändern. Dies bestimmt sich vor allem nach § 1617c BGB. Ist die angenommene Person verheiratet, ändert sich der Geburtsname ihres Kindes lediglich dann, wenn die Ehepartner keinen Ehenamen bestimmt haben und der Geburtsname der angenommenen Person auch als Geburtsname des Kindes bestimmt worden ist (§ 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder wenn der Geburtsname der angenommenen Person der Ehename ist und sich der Ehegatte der Änderung des Ehenamens angeschlossen hat (§ 1617c Abs. 2 Nr. 1, § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB). Ist die angenommene Person nicht verheiratet, hängen die namensrechtlichen Wirkungen der Adoption für deren minderjährige Kinder von den Sorgerechtsverhältnissen ab. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge mit dem anderen Elternteil gilt dasselbe wie bei einer Ehe ohne Führen eines Ehenamens (§ 1617c Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 1617 Abs. 1 BGB). Bei alleiniger elterlicher Sorge der angenommenen Person ändert sich der Geburtsname des Kindes, wenn dieses vorher den Geburtsnamen des Angenommenen geführt hat. Soweit sich danach überhaupt Änderungen für den Geburtsnamen der Abkömmlinge durch die Adoption ergeben, treten diese ohne weitere Voraussetzungen lediglich bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Abkömmlings ein. Nach diesem Zeitpunkt wirkt die Änderung des Geburtsnamens des Abkömmlings nicht mehr kraft Gesetzes, sondern hängt nach § 1617c Abs. 1 BGB davon ab, dass sich der Abkömmling der Namensänderung anschließt (näher dazu Helms, in: Staudinger, BGB, 2023, § 1757 Rn. 40 ff.).

13e) Die vorstehend dargestellten namensrechtlichen Regelungen bei der Annahme volljähriger Personen als Kind werden sich ab dem durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom (BGBl I Nr. 185 S. 1) ändern. Zwar bleibt § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der grundsätzlichen Verweisung auf die sinngemäße Geltung der Vorschriften über die Annahme Minderjähriger unverändert. § 1767 Abs. 3 bis 5 BGB hat allerdings ab — soweit hier relevant — folgende Fassung:

(3) 1§ 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung widerspricht,

2. zusätzlich die Möglichkeit besteht, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen; (…)

2§ 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.

(4) 1Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. 2Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt.

(5) Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden.

14Das genannte Gesetz enthält zudem in seinem Art. 2 eine die Annahme volljähriger Personen und die namensrechtlichen Folgen betreffende Übergangsregelung, die als § 67 dem Art. 229 EGBGB angefügt worden ist. § 67 Abs. 6 dieses Artikels lautet:

(6) 1Eine vor dem gemäß § 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angenommene Person kann den vor dem Ausspruch der Annahme geführten Namen zum Geburtsnamen bestimmen oder aus dem vor dem Ausspruch der Annahme geführten Namen und dem Familiennamen der annehmenden Person einen Doppelnamen zum Geburtsnamen bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 2Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

151. In dem der Vorlage zugrundeliegenden Ausgangsverfahren haben die verwitwete Annehmende, die selbst keine Kinder hat, und die verheiratete Angenommene bei dem zuständigen Familiengericht die Annahme als Kind ohne die Wirkungen der Minderjährigenadoption beantragt. Die Annehmende, die selbst keine leiblichen Kinder hat, war seit 1985 die Lebensgefährtin des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters der Angenommenen. Der Familienname der Annehmenden lautet Br. Die 1964 geborene Angenommene hat den Namen W. als Geburtsnamen erhalten. Sie hat von September 1970 an den Familiennamen W.-Ba. geführt. Auf ihren Antrag ist durch familiengerichtliche Entscheidung aus dem Oktober 1994 ihr Familienname geändert und ihr Geburtsname W. wieder als Familienname bestimmt worden. Bei der Eheschließung der Angenommenen im Dezember 1994 haben die Ehegatten keinen Ehenamen bestimmt, sondern ihre jeweiligen Geburtsnamen beibehalten. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, von denen das jüngste im Dezember 2006 geboren worden ist. Alle Kinder führen den Geburtsnamen W. der Angenommenen als Familiennamen.

16Das Familiengericht hat die Annahme ausgesprochen und auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Grundlage von § 1757 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB (i.V.m. § 1767 BGB) angeordnet, dass dem neuen Familiennamen (Br.) der Angenommenen deren bisheriger Familienname (W.) vorangestellt wird (also: W.-Br.). Den Antrag auf Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens der Angenommenen (W.) als alleiniger Familienname hat das Gericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten, jeweils als zulässig erachteten Beschwerden beider Antragstellerinnen als unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, die beide daraufhin erhoben haben. Die Angenommene hat mit ihrer Rechtsbeschwerde vor allem geltend gemacht, ihrem Interesse an der Beibehaltung ihres Geburtsnamens komme wegen ihres Lebensalters sowie der damit einhergehenden Verfestigung ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Stellung erhebliches Gewicht zu. Die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu bilden, trage dem nicht hinreichend Rechnung, weil sich durch diesen Missverständnisse ergäben und mit ihm Stigmatisierungen verbunden sein können. Zudem würden frühere selbstbestimmte Entscheidungen der Betroffenen zur Namensführung aus Anlass der Eheschließung und der Geburten der Kinder in Frage gestellt. Überdies seien auch ihr Ehegatte und ihre Kinder negativ betroffen. Könnte sie als Angenommene ihren Geburtsnamen nicht mehr unverändert weiterführen, könnten ihre Kinder den eigenen Geburtsnamen weder von ihr noch vom Vater ableiten.

172. Auf die Rechtsbeschwerden hat der das Verfahren ausgesetzt und es dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Nach Überzeugung des vorlegenden Gerichts ist es mit dem von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar, dass nach § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1757 BGB bei der sogenannten schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

18a) Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1757 BGB zum Geburts- und Familiennamen des Angenommenen bei der sogenannten schwachen Volljährigenadoption sei für die Entscheidung über die von der Angenommenen eingelegte Rechtsbeschwerde erheblich. Verstieße die Bestimmung gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, wäre das Gericht insoweit an einer Entscheidung gehindert, während bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit der Regelung ihre Rechtsbeschwerde zurückzuweisen wäre. Für den Erfolg oder Misserfolg der Rechtsbeschwerde der Annehmenden komme es dagegen nicht auf die Verfassungsmäßigkeit der gegenständlichen Regelungen an.

19aa) Der Erfolg der Rechtsbeschwerde der Angenommenen hänge von der Verfassungsmäßigkeit der Namensregelung in § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1757 BGB ab. Wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt habe, komme eine Auslegung des geltenden Rechts nicht in Frage, die der Angenommenen trotz der Annahme als Kind die unveränderte Fortführung ihres Geburtsnamens W. als Familienname ermöglichte. Nach dem eindeutigen Wortlaut ordne § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB die Ersetzung des Geburtsnamens des Angenommenen durch den Familiennamen des Annehmenden als zwingende Adoptionsfolge an. Das Gesetz sehe insoweit nur die in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB geregelte Einschränkung sowie als einzige Ausnahme in § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB die Beibehaltung des Ehenamens vor. Die Möglichkeit, den bisherigen Geburtsnamen unverändert fortzuführen, sei vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Daran ändere die in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmte „sinngemäße“ Anwendung der Vorschriften über die Annahme Minderjähriger nichts. Der Wortlaut dieser Regelungen sehe die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens des Angenommenen nicht vor.

20Dieses Verständnis entspreche auch dem durch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe bei der grundlegenden Reform des Adoptionsrechts durch das Adoptionsgesetz vom (BGBl I S. 1749) das Ziel verfolgt, das Kind durch Volladoption unter Auflösung der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse mit allen Rechtswirkungen als eigenes Kind in die neue Familie aufzunehmen (Verweis auf BTDrucks 7/3061, S. 1). Vor diesem Hintergrund habe der Angenommene grundsätzlich den gleichen Familiennamen wie seine Adoptiveltern und -geschwister führen sollen, um eine volle Eingliederung in die neue Familie zu erreichen. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von dem Regelfall der Namensgleichheit seien auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung noch dahingehend erhöht worden, dass das Hinzufügen des bisherigen Familiennamens zu demjenigen der Adoptiveltern nur zu gestatten sei, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Angenommenen erforderlich sei. Nach den Vorstellungen des Rechtsausschusses seien Unterschiede in der Namensführung geeignet, das Ziel der völligen Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie zu gefährden. Deshalb sollte die Hinzufügung des bisherigen Familiennamens nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich der Angenommene mit diesem Namen bereits identifiziert habe und der Namenswechsel störend auf die Familieneingliederung wirken könnte (unter Verweis auf BTDrucks 7/5087, S. 18). Zwar beträfen diese Erwägungen lediglich die Annahme Minderjähriger. Namensrechtliche Aspekte der Volljährigenadoption fänden an keiner Stelle ausdrückliche Erwähnung. Da der Reformgesetzgeber aber mit den im Vergleich zur Annahme Minderjähriger schwächeren Wirkungen der Volljährigenadoption (soweit nicht eine solche mit starken Wirkungen erfolge) den Besonderheiten Letzterer Rechnung getragen, auf eine abweichende Regelung der Namensfolgen indes verzichtet habe, sei davon auszugehen, dass er die Annahme Volljähriger über die Verweisungsnorm in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB den namensrechtlichen Regelungen habe unterwerfen wollen. Anderenfalls wäre eine abweichende ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen. Auch bei späteren Reformen des Adoptionsrechts seien lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen worden, obwohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine unveränderte Fortführung des Geburtsnamens des angenommenen Volljährigen abgelehnt werde. Der Gesetzgeber habe die namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption dennoch selbst dann unverändert gelassen, als er die ursprünglich in § 1757 Abs. 3 BGB enthaltene Regelung betreffend die Erstreckung der Änderung des Geburtsnamens auf den Ehenamen des minderjährigen Angenommenen, die auf die Volljährigenadoption nur durch den Verweis in § 1767 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar gewesen sei, mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom (BGBl I 2017 S. 2429) ohne inhaltliche Abweichung in § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB verschoben habe.

21Mit Blick auf den im Gesetz eindeutig zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers sei die von der Rechtsbeschwerde unter Verweis auf verfassungsrechtliche Gründe geforderte abweichende Gesetzesauslegung nicht möglich. Die verfassungskonforme Auslegung finde ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbiete es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen. Auch eine verfassungskonforme Interpretation müsse eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige, insbesondere durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckte Auslegung sein, die nicht dazu führen dürfe, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werde. Das aber wäre hier der Fall, wenn man dem Gesetz die Möglichkeit des volljährigen Angenommenen entnähme, nach der Adoption seinen Geburtsnamen unverändert fortzuführen.

22bb) Die Rechtsbeschwerde der Annehmenden dürfte dagegen nicht von der Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Bestimmungen abhängen. Anders als vom Oberlandesgericht angenommen, habe der Annehmenden die Befugnis zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts gefehlt, weil sie — anders als von § 59 Abs. 1 FamFG vorausgesetzt — nicht in ihren Rechten beeinträchtigt gewesen sei. Die Ablehnung des Antrags auf Fortführung des Geburtsnamens der Angenommenen greife nicht unmittelbar in ein der Annehmenden zustehendes Recht ein. Bei einer Volljährigenadoption sei auch unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte aus Art. 6 Absätze 1 und 2 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht ersichtlich, dass die formelle Antragstellerposition hinsichtlich der Namensführung dem Schutz eines subjektiven Rechts des Annehmenden zu dienen bestimmt sei.

23b) § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1757 BGB sei nach Überzeugung des vorlegenden Gerichts mit dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht am eigenen Namen insoweit unvereinbar, als die Regelung einer volljährigen Person wie der hier Angenommenen, die bis zu ihrer Annahme als Kind ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt habe, auch bei Vorliegen eines besonderen Kontinuitätsinteresses am eigenen Geburtsnamen die Möglichkeit verwehre, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen. Das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht am eigenen Namen erfasse auch den Nachnamen und schütze den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines Namens.

24Indem § 1757 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen anordne und — unter bestimmten Voraussetzungen — lediglich die Beifügung des bisherigen Geburtsnamens gestatte, gestalte das Gesetz das Namensrecht nicht lediglich aus, sondern greife in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Denn es verwehre dem Angenommenen, seinen vor der Adoption geführten Namen als alleinigen Familiennamen fortzuführen. Zu dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht einer Person auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit gehöre der Schutz ihres Namens. Dieser Schutz umfasse neben dem Vornamen auch den Familiennamen. Erhalte ein Kind einen Geburtsnamen als Familiennamen, verbinde sich dieser Name mit seiner Person. Er helfe ihm, seine eigene Identität zu finden und Individualität zu entwickeln. In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, habe die Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines Namens. Der Schutzanspruch eines Namensträgers sei zwar nicht uneingeschränkt gewährleistet. Insbesondere habe der Einzelne kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines geführten Namens. Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht dürften aber angesichts des hohen Werts, der diesem zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dem genüge die eine unveränderte Namensfortführung nach der Volljährigenadoption — nur mit der Ausnahme des § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB — versagende gesetzliche Regelung nicht.

25Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung zwar legitime Zwecke, die auch in geeigneter und erforderlicher Weise erreicht werden könnten. Ein volljähriger Angenommener werde jedenfalls bei der Annahme mit schwachen Wirkungen aber dadurch unzumutbar belastet, dass sich sein Geburtsname infolge der Adoption zwingend ändere und er seinen bisher geführten Namen nicht als alleinigen Familiennamen fortführen dürfe. Bei der schwachen Volljährigenadoption bestünden die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse fort. Die obligatorische Namensänderung führe mithin dazu, dass die fortdauernde Zugehörigkeit zur Herkunftsfamilie in der Namensführung nicht mehr sichtbar sei. Umgekehrt finde angesichts der in § 1770 Abs. 1 BGB angeordneten begrenzten Wirkungen der Annahme eines Volljährigen gerade keine Vollintegration des — verwandtschaftlich weiterhin in vollem Umfang seiner ursprünglichen Familie zugehörigen — Angenommenen in die „neue“ Familie statt. Der gesetzlich angeordnete Wechsel des Geburtsnamens korrespondiere damit nicht vollständig mit dem nach der Adoption bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungsgeflecht. Zudem habe ein Volljähriger im Vergleich zu einem Minderjährigen regelmäßig ein ungleich stärkeres und mit fortschreitendem Alter weiter steigendes Interesse an einer Fortführung seines bisherigen Namens. Die Bedeutung dieses Kontinuitätsinteresses sei angesichts der identitätsstiftenden Funktion des Familiennamens als besonders hoch zu bewerten. Überdies verliere die äußerliche Sichtbarkeit der Familienzugehörigkeit angesichts geänderter gesellschaftlicher Gepflogenheiten zunehmend an Bedeutung. Inzwischen trügen immer weniger Kinder denselben Namen wie ihre beiden Eltern. Dies erkläre sich zum einen daraus, dass immer mehr Kinder aus nichtehelichen Partnerschaften hervorgingen. Zum anderen seien Ehegatten nicht mehr verpflichtet, einen Ehenamen zu führen (§ 1355 Abs. 1 BGB). In beiden Fällen erhielten die Kinder entweder den Namen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen (vgl. §§ 1617, 1617a BGB), so dass die Verwandtschaftsbeziehung von vornherein nur zu einem Elternteil durch die Namensführung nach außen hin dokumentiert sei. Mithin verliere der Name als Ausweis der Familienzugehörigkeit an Gewicht, auch wenn es dem Gesetzgeber weiterhin gestattet sei, am Leitbild der Namenseinheit innerhalb der Familie festzuhalten.

26Ungeachtet dieser Umstände möge es für den Regelfall der Volljährigenadoption noch vom gesetzgeberischen Spielraum gedeckt sein, die Übernahme des Familiennamens des Annehmenden als Geburtsnamen des Angenommenen als vorrangig anzusehen. Die vorgelegte Regelung werde aber verfassungsrechtlich jedenfalls den Fällen nicht gerecht, in denen der angenommene Volljährige ein über den Regelfall hinausgehendes Kontinuitätsinteresse aufweise und diesem auf Grundlage der bestehenden Regelungen — etwa durch Fortführung des Ehenamens — nicht Rechnung getragen werden könne. Besondere Umstände für ein gesteigertes Kontinuitätsinteresse könnten etwa in einem vergleichsweise höheren Lebensalter des Angenommenen liegen, der seinen Geburtsnamen schon mehrere Jahrzehnte auch im Erwachsenenalter als seinen Familiennamen geführt habe. Sie könnten sich gegebenenfalls auch aus der familiären Situation der angenommenen Person ergeben, so wenn diese — wie die Angenommene des vorliegenden Verfahrens — ihrerseits Kinder habe, die den Geburtsnamen der angenommenen Person als Familiennamen trügen. Die bei Vorliegen derartiger besonderer Umstände gegebene Unverhältnismäßigkeit des mit der zwingenden Namensänderung verbundenen Grundrechtseingriffs werde nicht im erforderlichen Umfang durch die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten einer Abmilderung aufgewogen. Zwar könne der Angenommene unter den Voraussetzungen des § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB dem neuen Namen seinen bislang geführten Familiennamen hinzufügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zu seinem Wohl erforderlich sei. Aber auch ein solcher Doppelname stelle eine Durchbrechung der Namenskontinuität dar und könnte daher im Einzelfall unverhältnismäßig in das höher zu gewichtende, durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Angenommenen an einer vollständig unveränderten Namensführung eingreifen.

27Die Möglichkeiten der Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) beseitigten die Unverhältnismäßigkeit nicht. Zum einen müsse die angenommene Person den neuen Geburtsnamen während der Dauer des Namensänderungsverfahrens führen. Zum anderen mache § 3 Abs. 1 NamÄndG die Namensänderung vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig, der nur vorliege, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Namensträger an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens überwiege. Allerdings dürfe diese Abwägung nicht zu einer Umgehung der allgemeinen Wertentscheidungen des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Erwerb und die Änderung von Ehe- und Familiennamen führen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG verlange demnach ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderlaufe. Ob danach im Verwaltungsverfahren nach einer antragsgemäßen Volljährigenadoption mit der damit verbundenen Namensänderung ein wichtiger Grund für einen Namensrückwechsel anerkannt würde, sei für den jeweiligen Einzelfall zumindest offen und unterliege einer anderen Beurteilung als derjenigen, die im Rahmen einer — derzeit nicht vorhandenen — Ausnahmebestimmung im Recht der Volljährigenadoption zu treffen wäre.

28Das Bundesverfassungsgericht hat nach § 82 BVerfGG den am Ausgangsverfahren Beteiligten, den äußerungsberechtigten Bundes- und Landesorganen sowie sachkundigen Dritten (§ 27a BVerfGG) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Davon hat ein Teil Gebrauch gemacht; andere haben unter anderem mit Hinweis auf die zum in Kraft tretende Gesetzesänderung von Stellungnahmen abgesehen.

291. Die Bundesnotarkammer hat zur notariellen Praxis mitgeteilt, dass die rechtlichen Möglichkeiten der Namensführung nach einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen (anders als bei der mit starken Wirkungen) eine zentrale Frage für die anzunehmende Person darstellten und die Namensänderung als eine der einschneidensten Rechtsfolgen der Adoption empfunden werde. Dabei lasse sich beobachten, dass den Beteiligten die Auswirkungen einer Adoption auf die Namensführung bis zur notariellen Beratung häufig unbekannt seien. Meist werde von der anzunehmenden Person der Wunsch geäußert, den eigenen Namen als einzigen weiterzuführen. Eine der Fallgruppen, in denen ein besonderes Interesse an der alleinigen Weiterführung des eigenen Namens bestehe, bilden Fälle, in denen die anzunehmende Person infolge der Namensänderung persönliche Nachteile erwarte, etwa weil sie in der Öffentlichkeit oder einer bestimmten Branche bereits unter ihrem bisherigen Namen bekannt sei. Nicht selten werde die Befürchtung geäußert, dass durch die Namensänderung das Verhältnis zu den bisherigen rechtlichen Eltern belastet werde. Schließlich gebe es Fälle, in denen der eigene Name aufgrund bestimmter Eigenschaften als besonders identitätsprägend empfunden werde, etwa bei adeligen oder ausländischen Namen. Generell werde der zwingende Namenswechsel bei Volljährigenadoptionen als stärkerer Eingriff empfunden als bei Minderjährigenadoptionen. Bei der notariellen Beratung verheirateter Anzunehmender ergebe sich häufig, dass ihr Ehegatte sich der Namensänderung ausdrücklich nicht anschließe. Bei Unverheirateten werde häufig der Antrag gestellt, einen Doppelnamen aus dem neuen und dem bisherigen Familiennamen zu führen, auch weil dieser im Rechtsverkehr nicht zwingend geführt werden müsse. In seltenen Fällen werde die zwingende Namensänderung als derart schwerwiegender Eingriff empfunden, dass die Beteiligten von dem Vorhaben, das entstandene Eltern-Kind-Verhältnis auch rechtlich formalisieren zu lassen, dauerhaft — oder jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung — Abstand nähmen.

302. Mit dem vorlegenden Gericht und teils aus den im Vorlagebeschluss genannten Gründen hält auch die Bundesrechtsanwaltskammer die vorgelegte namensrechtliche Regelung für verfassungswidrig. Dem Vorliegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber weder verfassungs- noch konventionsrechtlich verpflichtet sei, eine Adoption zu ermöglichen. Eröffne er nicht geschuldete Gestaltungsmöglichkeiten, sei er dabei dennoch an die Grundrechte gebunden. Die gegenständliche Regelung greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der angenommenen volljährigen Person ein, weil diese als Folge ihrer freien Entscheidung für die Adoption mit der Änderung des Geburtsnamens belastet werde. Dieser Eingriff sei zwar in der Regel lediglich von begrenztem Gewicht, stehe aber trotzdem nicht in allen Fällen in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Zugehörigkeit der angenommenen Person zu der Familie der annehmenden Person äußerlich sichtbar zu machen. Das vorlegende Gericht habe zutreffend aufgezeigt, dass der Name als Ausweis der Familienzugehörigkeit erheblich an Bedeutung verloren habe. Die Bedeutung des vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszwecks sei zusätzlich dadurch vermindert, dass die Änderung des Geburtsnamens eines verheirateten Angenommenen, der den Geburtsnamen oder den früheren Familiennamen seines Ehegatten oder Lebenspartners als Ehenamen führe, regelmäßig ohnehin nicht sichtbar sei. Jedenfalls dann, wenn durch die Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen eine Abweichung von dem Geburtsnamen seiner Kinder entstehe, stünden die für die Familie des Angenommenen damit verbundenen Belastungen häufig außer Verhältnis zu dem geringen Gewicht, das dem gesetzlichen Anliegen der Kennzeichnung der Verbindung zwischen Annehmenden und Angenommenen zukomme. Öffentliche oder private Interessen, die erheblich beeinträchtigt würden, wenn aufgrund einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung die Möglichkeit eröffnet würde, dem Angenommenen die unveränderte Beibehaltung seines Geburtsnamens zu gestatten, seien nicht ersichtlich.

313. Der Deutsche Juristinnenbund bewertet die vorgelegte Regelung ebenfalls als unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das verwendete Mittel der grundsätzlichen Namensgleichheit von annehmender und angenommener Person sei immer weniger erforderlich, um eine familiäre Einheit nach außen zu demonstrieren. Es sei zudem nicht einzusehen, weshalb die angenommene Person ihren Namen ablegen solle, obwohl die familiäre Verbindung zur Ursprungsfamilie bei der Volljährigenadoption erhalten bleibe. Wenn die rechtliche Verbindung durch die Annahme nicht stärker als zur Ursprungsfamilie werde, sei ein so starker Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wie die Namensänderung unangemessen. Zudem könne man in der Regelung auch einen Gleichheitsverstoß zwischen Personen sehen, die heiraten wollten und solchen, die eine Volljährigenadoption durchführen wollten, denn in beiden Fällen solle eine Beistandsgemeinschaft begründet werden, die in einem Fall die Aufgabe des eigenen Namens verlange und im anderen nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung von Mann und Frau liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, denn die Möglichkeit, nach § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB den eigenen Namen weiterzuführen, weil er zugleich Ehename geworden sei, hätten Frauen nur sehr selten. Ihr Name werde nur in circa sechs Prozent der Fälle zum Ehenamen gewählt. Sie müssten daher häufiger ihren Namen wechseln als Männer.

32Die vorgelegte Frage bedarf der Begrenzung (I). Der Vorlagebeschluss ist zulässig (II). Dem steht nicht entgegen, dass ein Teil der von der Vorlage umfassten gesetzlichen Regelungen mit Wirkung ab dem einen veränderten Inhalt haben werden (III).

33Die Vorlage betrifft die namensrechtlichen Folgen aus § 1757 BGB, die über die Verweisung in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB auch bei einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen eintreten. Die Vorlagefrage ist allerdings enger zu fassen, als sie von dem vorlegenden Gericht formuliert worden ist. Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist die verfassungsgerichtliche Prüfung grundsätzlich auf die entscheidungserheblichen Teile der vorgelegten Vorschriften zu beschränken (vgl. BVerfGE 62, 354 <364>; 108, 186 <210> jeweils m.w.N.; siehe auch BVerfGE 85, 176 <182 f.>).

34Das vorlegende Gericht hat nach dem Wortlaut des Tenors seines Vorlagebeschlusses § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1757 BGB insoweit zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt, als bei der sogenannten schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen. Damit ist die Vorlage in personaler Hinsicht auf angenommene Volljährige beschränkt, bei denen die unmittelbar durch Gesetz eintretende Änderung des Geburtsnamens sich auf den zum Zeitpunkt der Annahme geführten Familiennamen auswirkt (dazu Rn. 10 f.). § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 BGB wird zudem nur insoweit vorgelegt, als sie einer volljährigen Person wie der hier Angenommenen, die bis zu ihrer Annahme als Kind ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen eines besonderen Kontinuitätsinteresses am eigenen Geburtsnamen die Möglichkeit verwehrt, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

35Auch damit geht die Vorlage aber noch über die entscheidungserheblichen Teile von § 1757 BGB hinaus. Für die ohnehin allein entscheidungserhebliche Rechtsbeschwerde der Angenommenen (Rn. 19 ff.) kommt es nicht auf die Verfassungsmäßigkeit von § 1757 BGB (hier i.V.m. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) insgesamt an. Angesichts der Familienverhältnisse der Annehmenden und der Angenommenen sind nicht sämtliche in § 1757 BGB getroffenen Einzelregelungen entscheidungserheblich. So verhält es sich für die in § 1757 Abs. 1 Satz 2 BGB (Begleitnamen betreffend), in § 1757 Abs. 2 BGB (die Namensführung bei der gemeinschaftlichen Annahme durch ein Ehepaar und der Stiefkindadoption betreffend) sowie für die in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB (den Vornamen betreffend) getroffenen Regelungen. Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Angenommenen kommt es unmittelbar lediglich auf die nach § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB auch bei der Annahme einer verheirateten volljährigen Person durch eine Einzelperson anwendbare Regelung in § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der zwingend eintretenden Änderung des Namens der angenommenen Person an. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung kann allerdings nicht ohne die in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB getroffene Ausnahmeregelung zur Bildung eines Doppelnamens beurteilt werden. Sie wird damit aber nicht selbst Teil der Vorlagefrage.

36Die Vorlagefrage ist daher wie folgt zu fassen:

Ist es mit dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar, dass gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen durch eine Einzelperson für eine angenommene Person, die bis zur Annahme als Kind ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen?

37Die Vorlage entspricht den aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Anforderungen (dazu BVerfGE 159, 149 <169 ff. Rn. 57 ff.>; 167, 163 <187 f. Rn. 52 ff.> jeweils m.w.N.). Insbesondere hat das vorlegende Gericht hinreichend aufgezeigt, dass die von ihm zu treffende Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Angenommenen von der Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften abhängt. Zwar benennt das vorlegende Gericht nicht konkret, welche Entscheidung im Ausgangsverfahren im Fall der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelungen zu treffen wäre. Das steht der Zulässigkeit der Vorlage aber nicht entgegen. Die Wirkungen einer verfassungsgerichtlichen Normverwerfung der vorgelegten Regelungen ergeben sich aus § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 BVerfGG (Nichtigkeitserklärung) beziehungsweise § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG (Unvereinbarkeitserklärung). Beides hat grundsätzlich zur Folge, dass die betroffenen Vorschriften in dem sich aus dem Tenor der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden dürfen und laufende Verfahren auszusetzen sind (vgl. BVerfGE 145, 106 <169 Rn. 163>; 160, 41 <79 Rn. 94>; stRspr). Auch wenn der Vorlagebeschluss die weitere Aussetzung des Ausgangsverfahrens bei verfassungsgerichtlicher Normverwerfung nicht ausdrücklich benennt, ergibt sich aus ihm doch eindeutig, dass das vorlegende Gericht jedenfalls nicht dieselbe Entscheidung treffen würde wie bei der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen, die die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Angenommenen zur Folge hätte.

38Die zum in Kraft tretende Neuregelung von § 1767 BGB (Rn. 13) sowie die Übergangsregelung in Art. 229 § 67 Abs. 6 EGBGB (Rn. 14) stehen der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung hat diese keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit eines konkreten Normenkontrollverfahrens. Zwar dürften nach deren Inkrafttreten die vorgelegten Normen nicht mehr erheblich für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Angenommenen sein. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer fachgerichtlichen Vorlage ist jedoch grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber (vgl. BVerfGE 51, 161 <163 f.>; siehe auch BVerfGE 166, 1 <47 Rn. 103> — Kinderehe — bezüglich der Erledigung des Ausgangsverfahrens). Danach ist die Entscheidungserheblichkeit aus den vom vorlegenden Gericht ausgeführten Gründen gegeben.

39Die in § 33 Abs. 1 BVerfGG geregelten Voraussetzungen für eine Aussetzung des anhängigen Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor.

40§ 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar. Die bei Volljährigenadoptionen durch § 1757 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB unmittelbar bewirkte Namensänderung greift zwar in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht angenommener volljähriger Personen ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (I). Mit dem Ehe und Familie schützenden Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG (II) sowie mit dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (III) sind die Vorschriften ebenso vereinbar wie mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (IV).

41Mit den vorgelegten Vorschriften hat der Gesetzgeber das Familiennamensrecht im Zusammenhang mit der Annahme volljähriger Personen als Kind näher geregelt. Da nach diesen Regelungen für die angenommene volljährige Person keine Möglichkeit besteht, ihren bisherigen Namen unverändert weiterzuführen, greifen die Regelungen in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein (1). Dieser Eingriff wahrt unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber bei der fachrechtlichen Regelung des Namensrechts zustehenden Spielräume die aus der Verhältnismäßigkeit folgenden Anforderungen (2).

421. a) Als Ausprägung der freien Persönlichkeitsentwicklung gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) diejenigen Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die — ohne bereits Gegenstand spezieller Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein — diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 141, 186 <201 f. Rn. 32>; 159, 223 <278 Rn. 113>; stRspr). Sein Schutz erstreckt sich auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung der Einzelnen in der Öffentlichkeit, ihren sozialen Geltungsanspruch sowie die jeweilige soziale Identität (vgl. BVerfGE 54, 148 <154 ff.>; 65, 1 <41 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom  – 1 BvR 1646/97 –, Rn. 8; stRspr). Das umfasst den Schutz des Namens eines Menschen einschließlich des Geburts- und des Familiennamens als Ausdruck seiner Identität und Individualität (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 84, 9 <22>; 109, 256 <266> m.w.N.; siehe auch BVerfGE 104, 373 <385>). Der Name ist Ausdruck der Persönlichkeit insofern, als er vom Namensträger geführt wird und so eine Identität von Person und Name dergestalt entsteht, dass der Namensträger sich in seinem Namen wiederfindet und von anderen erkannt wird (vgl. BVerfGE 109, 256 <267>). Als Ausdruck von Identität und Individualität begleitet der Name die Lebensgeschichte des Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 97, 391 <399>). Dies muss die Rechtsordnung respektieren und schützen (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 97, 391 <399>; 109, 256 <266>).

43b) Das Familiennamensrecht erfordert nähere Regelungen durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 104, 373 <386>; 109, 256 <266>; stRspr). Dabei darf er auch berücksichtigen, dass dem Namen die Funktion zukommen kann, Abstammungslinien nachzuzeichnen oder familiäre Zusammenhänge darzustellen (vgl. BVerfGE 104, 373 <386>; 109, 256 <269>). Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine solche Zuordnungsfunktion des Namens, ist er berechtigt, die Wahl des Familiennamens nicht allein der einzelnen Person zu überlassen, sondern die Namensvergabe und -wahl anhand von Vorschriften zu regeln, die auch Belange der Allgemeinheit berücksichtigen (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 104, 373 <386>). Die Berücksichtigung solcher öffentlichen Belange ist dem Gesetzgeber auch nicht im Hinblick auf den Schutz des Namens durch Art. 8 Abs. 1 EMRK, dessen Gewährleistungen als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 151, 101 <125 Rn. 58>; 156, 354 <397 Rn. 122>; 160, 284 <323 Rn. 102>; stRspr), verwehrt. Vielmehr räumt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Vertragsstaaten bei Regelungen über die Vergabe und das Führen von Vor- und Nachnamen einen weiten Spielraum ein (vgl. EGMR, Ismayilzade v. Azerbaijan, Urteil vom - Nr. 17780/18 -, § 33 m.w.N.). Die vom Gesetzgeber mit den namensrechtlichen Regelungen verfolgten Ziele müssen dabei in Einklang mit den Grundrechten der Betroffenen sowie mit den Wertvorgaben der Verfassung stehen (vgl. BVerfGE 104, 373 <386>). So dürfen die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und durch Art. 6 Abs. 1 GG eröffneten Freiheitsräume nicht in unverhältnismäßiger Weise begrenzt werden. Auch das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG ist zu beachten (vgl. BVerfGE 104, 373 <387>). Entscheidet sich der Gesetzgeber, ohne verfassungsrechtlich dazu verpflichtet zu sein, bei namensrechtlichen Regelungen dafür, grundsätzlich das Führen eines einheitlichen Familiennamens vorzugeben, kann er dabei an die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Wertentscheidung für die Einheit der Familie anknüpfen (vgl. BVerfGE 78, 38 <49> m.w.N.; 104, 373 <386 f.>).

44Bei gesetzlichen Regelungen zum Familiennamensrecht im Zusammenhang mit der Annahme einer (minder- oder volljährigen) Person als Kind ist allerdings die Frage vorgelagert, ob überhaupt und wenn grundsätzlich ja, in welchem Umfang und für welche Konstellationen die Adoption rechtlich ermöglicht werden soll. Bei der Entscheidung für oder gegen die Adoption ist der Gesetzgeber ebenfalls frei. Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die Familienfreiheit des Art. 6 Abs. 1 GG oder das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichten den Gesetzgeber dazu, eine Adoptionsmöglichkeit überhaupt oder zumindest für bestimmte Familienkonstellationen zu eröffnen (vgl. BVerfGE 133, 59 <81 f. Rn. 59, 84 ff. Rn. 67 ff.> — Sukzessivadoption; 151, 101 <122 f. Rn. 50 f., 124 Rn. 54, 125 Rn. 57> — Stiefkindadoption; Helms, in: Staudinger, BGB, 2023, § 1767 Rn. 14). Schafft der Gesetzgeber gesetzliche Regelungen zur Annahme minderjähriger oder volljähriger Personen als Kind, ist er dabei an die betroffenen Grundrechte gebunden (vgl. BVerfGE 133, 59 <86 ff. Rn. 71 ff.>; 151, 101 <126 ff. Rn. 61 ff.> jeweils für Art. 3 Abs. 1 GG). Das gilt auch für das Namensrecht im Bereich Adoption. Welche konkreten Anforderungen sich aus der Grundrechtsbindung ergeben, wird durch die Weite des dem Gesetzgeber jeweils zustehenden Spielraums mitbestimmt.

45c) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt zwar vor dem Entzug oder der auferlegten Änderung eines geführten Namens (vgl. BVerfGE 84, 9 <22>; 109, 256 <267>). Es gewährleistet aber kein uneingeschränktes Recht, einen bislang geführten Namen beibehalten zu können (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>). Wegen der großen Bedeutung, die dem eigenen Namen für das Persönlichkeitsrecht zukommt, dürfen Eingriffe in das Recht am eigenen Namen jedoch lediglich bei Vorliegen gewichtiger Gründe und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 84, 9 <22>; 109, 256 <268>). Das entspricht auch der aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgenden Anforderung eines fairen Ausgleichs zwischen den betroffenen Individualinteressen einerseits und den verfolgten öffentlichen Interessen andererseits (vgl. EGMR, Ismayilzade v. Azerbaijan, Urteil vom - Nr. 17780/18 -, § 30 m.w.N.).

46d) Danach greift § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB in das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls von solchen verheirateten volljährigen Personen ein, die bis zu ihrer Annahme als Kind ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt haben. Die über den Verweis in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Volljährigenadoptionen anwendbare Regelung in § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt, dass die angenommene Person ihren bisher geführten, mit ihrem Geburtsnamen übereinstimmenden Familiennamen nicht mehr unverändert weiterführen kann. Die durch § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffnete Möglichkeit, auf der Grundlage eines entsprechenden gerichtlichen Ausspruchs ihren bisherigen Familiennamen voranzustellen oder anzufügen, ändert daran nichts. Denn auch hierbei handelt es sich um eine auferlegte Änderung des bisher geführten Familiennamens.

472. Dieser Eingriff durch die formell verfassungsgemäße Regelung ist verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB einschließlich der Ausnahmevorschrift in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel (a); die Regelung wahrt ungeachtet der seit der Schaffung der vorgelegten Vorschriften in ihrer geltenden Fassung zu beobachtenden Veränderungen bei der Zuordnungs- beziehungsweise Ordnungsfunktion von Familiennamen und der Bedeutung familiärer Namenseinheit auch die übrigen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit noch (b - c).

48a) Den verfahrensgegenständlichen Vorschriften liegt sowohl mit der über § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für die Volljährigenadoption grundsätzlich kraft Gesetzes erfolgenden Namensänderung nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch mit der Beschränkung der Ausnahmen auf den hier allein bedeutsamen § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck zugrunde. Diesen Zweck hat der Gesetzgeber zwar nicht ausdrücklich selbst benannt. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts, ob den gegenständlichen Regelungen ein legitimer Zweck zugrunde liegt, ist aber nicht auf die vom Gesetzgeber ausdrücklich benannten Gründe beschränkt (vgl. BVerfGE 151, 101 <136 Rn. 89> — Stiefkindadoption; 163, 107 <138 Rn. 86> — Tierarztvorbehalt; 167, 163 <212 f. Rn. 115> — Contergan II; stRspr). Fehlt es an einer ausdrücklichen Benennung, sind der Normzweck oder die Normzwecke anhand des objektivierten Willens des Gesetzgebers zu bestimmen, der mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln ist. Dabei sind insbesondere, aber nicht ausschließlich solche Zwecke bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen (näher BVerfGE 167, 163 <213 Rn. 115> m.w.N.).

49aa) Bei Heranziehen dieses Maßstabs ergibt sich, dass mit den vorgelegten Regelungen — wovon auch das vorlegende Gericht ausgegangen ist — jedenfalls der Zweck verfolgt wird, die durch Adoption bewirkte Begründung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses sichtbar zu machen (vgl. auch Frank, StAZ 2020, 302 <304>; Löhnig, FamRZ 2012, 679 <680>; Molls, Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda, 2011, S. 136). Das ergibt sich insbesondere aus den unmittelbar für die Minderjährigenadoption geltenden Regelungen über die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme und den dafür maßgeblichen Gründen. Auf diese kann für die Ermittlung des objektivierten Willens des Gesetzgebers zurückgegriffen werden, weil er einerseits die Volljährigenadoption insgesamt durch weitreichende Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption normiert (vgl. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) und er andererseits keine ausdrücklichen Erwägungen dazu angestellt hat, warum selbst bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen der Angenommene stets den Namen des Annehmenden erhält.

50Mit dem Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften vom (Adoptionsgesetz, BGBl I S. 1749), auf das die vorgelegten Regelungen zurückgehen, hat der Gesetzgeber für die Annahme Minderjähriger das Ziel einer Vollintegration des Kindes in die annehmende Familie verfolgt (vgl. BTDrucks 7/3061, S. 15 ff., 19 ff.; BTDrucks 7/5087, S. 1, 5, 7). Zur Erreichung dieses Ziels hat der Gesetzgeber die Minderjährigenadoption unter Abweichung vom früheren Recht ausschließlich mit starken Wirkungen dergestalt ausgestattet, dass das Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen Kindes zu seiner Ursprungsfamilie aufgehoben und stattdessen ein Verwandtschaftsverhältnis nicht nur zur annehmenden Person selbst, sondern auch zu deren Verwandten begründet wird (vgl. BTDrucks 7/5087, S. 7; siehe auch BTDrucks 7/3061, S. 22). Auf das Erreichen dieses Ziels sind auch die Regelungen über die namensrechtlichen Folgen der Adoption ausgerichtet. Zu § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, es werde lediglich das (zuvor) geltende Recht übernommen, das bereits das Anliegen berücksichtige, dass das angenommene Kind den gleichen Namen führen solle wie seine Eltern und Geschwister in der neuen Familie (vgl. BTDrucks 7/3061, S. 45). Die Möglichkeiten, von dem Grundsatz der Namensübernahme abzuweichen, hat der Gesetzgeber im Vergleich zum früheren, noch ein Wahlrecht vorsehenden Recht bewusst enger ausgestaltet. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte insoweit für § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB der Entwurfsfassung vorgeschlagen, auf Antrag der annehmenden Person durch gerichtliche Entscheidung dem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen des angenommenen Kindes hinzuzufügen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspreche (BTDrucks 7/3061, S. 6). Auf Vorschlag des Rechtsausschusses des 7. Deutschen Bundestages ist aber eine engere, dem heutigen § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB entsprechende Fassung Gesetz geworden, die das Hinzufügen des bisherigen Familiennamens von dem Vorliegen schwerwiegender Gründe zum Wohl des Kindes abhängig macht (vgl. BTDrucks 7/5087, S. 7). Damit soll ein Abweichen vom Grundsatz der Namensgleichheit zwischen annehmender und angenommener Person nur unter sehr engen Voraussetzungen zugelassen werden, weil eine Namensungleichheit geeignet sei, das Ziel der völligen Eingliederung des Kindes in die neue Familie zu gefährden (vgl. BTDrucks 7/5087, S. 18).

51Die Materialien zum Adoptionsgesetz enthalten keine ausdrücklichen Aussagen zu den namensrechtlichen Folgen der Annahme volljähriger Personen mit schwachen Wirkungen. Dennoch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers mit den gegenständlichen namensrechtlichen Regelungen zumindest teilweise dasselbe Ziel verfolgt wird wie bei der — stets mit starken Wirkungen verbundenen — Minderjährigenadoption. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass diese Form der Volljährigenadoption in ihren Wirkungen in etwa denen der bis zur Reform maßgeblichen, ausschließlich mit schwachen Wirkungen ausgestatteten Minderjährigenadoption entspreche (vgl. BTDrucks 7/5087, S. 8). Diese sahen ebenfalls bereits den Grundsatz der familiären Namenseinheit von annehmender und angenommener Person vor, ließen jedoch unter leichteren Voraussetzungen als das jetzige Recht Ausnahmen davon zu (vgl. Rn. 50). Da nach der gewählten Gesetzestechnik die Volljährigenadoption lediglich wenige Sonderregelungen erfahren hat und sich im Übrigen nach der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Minderjährigenannahme richtet (vgl. BTDrucks 7/3061, S. 52), gestattet das Fehlen einer besonderen Regelung zum Familiennamensrecht bei der Volljährigenadoption (mit schwachen Wirkungen) den Rückschluss, dass der Gesetzgeber auch für diese Form der Annahme den Zweck verfolgt, die neu entstandene Zugehörigkeit der angenommenen zu der annehmenden Person sichtbar zu machen. Zwar kann wegen der nur schwachen Wirkungen der hier verfahrensgegenständlichen Volljährigenadoption die vom Reformgesetzgeber bei der Annahme Minderjähriger angestrebte „Vollintegration“ nicht eintreten. Durch die Annahme Volljähriger mit schwachen Wirkungen wird aber ebenfalls ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet. Innerhalb eines solchen führt das Kind auch außerhalb der Begründung durch Adoption grundsätzlich den von beiden Elternteilen oder einem Elternteil geführten Nachnamen (Rn. 7). Dieser Grundgedanke liegt auch der Regelung in § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde.

52Aus dem Adoptionsgesetz (Rn. 50) nachfolgenden gesetzgeberischen Reformen des Adoptionsrechts ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Abkehr des Gesetzgebers von dem Zweck, mit den hier zu prüfenden namensrechtlichen Regelungen die neu entstandene Zugehörigkeit der angenommenen zu der annehmenden Person sichtbar zu machen. Gegen eine Aufgabe dieses Zwecks spricht insbesondere der Umstand, dass der Gesetzgeber die maßgeblichen Vorschriften trotz mehrfach daran geäußerter Kritik (vgl. Frank, StAZ 2008, 1; Löhnig, FamRZ 2012, 679) inhaltlich nicht geändert hat; zuletzt auch nicht durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom (BGBl I S. 2429). Die ab dem in Kraft tretende Gesetzesänderung (Rn. 13 f.) ist auf diese Wertung ohne Einfluss, weil es auf den mit den vorgelegten Regelungen verfolgten Zweck ankommt.

53Für den nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers naheliegenden Zweck, mit den vorgelegten Regelungen das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, kann sich der Gesetzgeber auf die Art. 6 Abs. 1 GG zugrundeliegende Wertung der Familieneinheit stützen (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 104, 373 <386 f.>; siehe auch BVerfGE 109, 256 <269>). Dieser Zweck ist damit verfassungsrechtlich legitim.

54bb) Dagegen gibt es keinen Anhalt dafür, dass die gleiche Namensführung von Annehmenden und volljährigen Angenommenen auch dem Ziel dienen könnte, die Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie zu fördern. So mag eine Namensgleichheit mit Eltern und Geschwistern bei Minderjährigen ein legitimes Ziel dafür sein, dem Kind – in dessen eigenem Interesse – eine sichere Geborgenheit in der neuen Familie zu gewährleisten (vgl. BTDrucks 7/3061, S. 1), während eine Namensungleichheit geeignet sein könnte, das Ziel der völligen Eingliederung des Kindes in die neue Familie zu gefährden (vgl. BTDrucks 7/5087, S. 18). Für den Fall einer Volljährigenadoption bestehen solche Gefährdungen von vornherein nicht, da Ziel der nur schwachen Adoption schon keine völlige Eingliederung in die neue Familie ist.

55cc) Angesichts dieses legitimen Zwecks bedarf keiner Entscheidung, ob der objektivierte Wille des Gesetzgebers zudem darauf gerichtet ist, gerade mit den hier gegenständlichen namensrechtlichen Regelungen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Annahme volljähriger Personen mit schwachen Wirkungen zu begegnen. Als missbräuchlich werden üblicherweise solche Adoptionen verstanden, die entgegen dem Erfordernis aus § 1767 Abs. 1 BGB nicht sittlich gerechtfertigt sind, bei denen also nicht familienbezogene Motive im Vordergrund stehen (vgl. etwa OLG Oldenburg, Beschluss vom - 11 UF 187/22 -, Rn. 11; Brandt, RNotZ 2013, 459 <466> m.w.N.; ausführlich zu möglichen Missbrauchskonstellationen Molls, Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda, 2011, S. 169 ff.).

56Anhaltspunkte für einen solchen zusätzlichen Gesetzeszweck können sich daraus ergeben, dass jedenfalls seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts dem Rechtsinstitut der Volljährigenadoption die Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegengehalten worden ist, worauf unterschiedliche Rechtsetzungsakte reagiert haben (vgl. Bickler, Untersuchungen zur Erwachsenenadoption, 1971, S. 22 ff.; Molls a.a.O., S. 169 ff.). Bei den Reformen des Adoptionsrechts seit derjenigen durch das Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften vom (Familienrechtsänderungsgesetz, BGBl I 1961 S. 1221) hat der Gesetzgeber den möglichen Missbrauch des Rechtsinstituts ausdrücklich bedacht. So ist die Volljährigenadoption abweichend vom früheren Recht zum gesetzlichen Ausnahmefall und davon abhängig gemacht worden, dass diese „aus besonderen Gründen sittlich gerechtfertigt ist“ (§ 1745c BGB a.F.). Mit diesem Merkmal sollte einem Missbrauch der Volljährigenadoption, insbesondere der sogenannten Namensadoption, begegnet werden (vgl. BTDrucks III/530, S. 20 f.; siehe auch Miehler, Reformbedarf bei der Adoption von Stiefkindern, Verwandten und Volljährigen, 2016, S. 36 f.). Die Begründung des Regierungsentwurfs zum Adoptionsgesetz 1976 (Rn. 50) ist ausdrücklich auf die Missbrauchsmöglichkeit eingegangen, hat aber das Festhalten am Rechtsinstitut der Volljährigenadoption mit der dafür bestehenden praktischen Notwendigkeit sowie dem Hinweis auf die Möglichkeit des Missbrauchs jedes Rechtsinstituts begründet (vgl. BTDrucks 7/3061, S. 22 f.). Da der Reformgesetzgeber nicht nur an der Volljährigenadoption als solcher (einschließlich derjenigen mit schwachen Wirkungen), sondern auch an der Voraussetzung ihrer sittlichen Rechtfertigung im einzelnen Fall festgehalten hat, liegt es nahe, dass möglichem Missbrauch weiterhin durch dieses Merkmal begegnet werden sollte.

57Weder die Materialien zum Familienrechtsänderungsgesetz (Rn. 56) noch die zum Adoptionsgesetz (Rn. 50) bieten indes eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass neben dem Erfordernis der sittlichen Rechtfertigung auch die Regelungen über die namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption einem Missbrauch des Rechtsinstituts entgegenwirken sollen. Ausdrückliche Aussagen dazu fehlen. Sonstige Umstände, die einen hinreichend tragfähigen Schluss nahelegen, der Gesetzgeber verfolge mit den hier gegenständlichen Regelungen über die Auswirkungen der Volljährigenadoption auf den Geburts- und Familiennamen zudem das Ziel der Missbrauchseindämmung, könnten sich zum einen aus dem Verständnis der Voraussetzungen der Volljährigenadoption ergeben. So wird zum Fachrecht gelegentlich die Auffassung vertreten, durch die über § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkte Namensänderung könnten einige missbräuchliche Volljährigenadoptionen verhindert werden, weil bei fehlender Bereitschaft, die namensrechtlichen Folgen zu tragen, auf die Annahme verzichtet werde (vgl. Frank, StAZ 2020, 302 <303>). Selbst wenn dem oder der weiteren Auffassung, die Bereitschaft zur Namensänderung sei ein Kriterium für das Vorliegen der sittlichen Rechtfertigung der Annahme im Sinne von § 1767 Abs. 1 BGB (vgl. Helms, FamRZ 2020, 1275 <1282>; ähnlich Frank, StAZ 2020, 302 <304>), fachrechtlich gefolgt würde, begründete dies angesichts der über das Erfordernis der „sittlichen Rechtfertigung“ intendierten Missbrauchsabwehr (dazu Rn. 56) aber nicht ohne Weiteres den naheliegenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, mit den namensrechtlichen Regelungen dem Missbrauch der Volljährigenadoption zusätzlich zu begegnen. Zum anderen können sich aus den Erkenntnissen über die Praxis von Volljährigenadoptionen mit schwachen Wirkungen Anhaltpunkte für eine Missbrauchsabwehr auch über die namensrechtlichen Folgen ergeben. So hat die Bundesnotarkammer berichtet, bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen (anders als bei der mit starken Wirkungen) stellte die Namensführung eine zentrale Frage für die anzunehmende Person dar und die Namensänderung werde als eine der einschneidensten Rechtsfolgen der Adoption empfunden. In einigen Fällen unterbleibe wegen der eintretenden Namensänderung die Adoption (näher Rn. 29). Weitere Aspekte wecken aber Zweifel, dass nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers zusätzlich mit den namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption dem Missbrauch dieser Form der Annahme als Kind begegnet werden soll.

58So hat der Gesetzgeber bislang eine Verknüpfung zwischen den Voraussetzungen der Adoption und ihren namensrechtlichen Wirkungen vor allem zum Namensrecht bei der Adoption durch ein Ehepaar hergestellt, das keinen Ehenamen trägt (§ 1757 Abs. 2 BGB). In der Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz) vom (BGBl I S. 2054) heißt es, eine fehlende Einigung der Adoptiveltern in spe und dem anzunehmenden über fünfjährigen Kind über den Kindesnamen sei als Gefährdung der gedeihlichen Entwicklung des Annahmeverhältnisses zu betrachten, weshalb in diesem Fall der Ausspruch der Annahme zu unterbleiben habe (vgl. BTDrucks 12/3163, S. 19). Da die hier fraglichen namensrechtlichen Vorschriften aber nach überwiegendem fachrechtlichen Verständnis allein die Rechtsfolgen der Adoption betreffen, nicht aber deren Voraussetzungen, bleiben Zweifel daran, dass der Gesetzgeber nach seinem objektivierten Willen mit ihnen — im Sinne eines naheliegenden Grundes — Missbrauchsabwehr bezweckt.

59Angesichts dessen ist nicht darüber zu befinden, welche Bedeutung es für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Gesetzes insgesamt haben kann, wenn der Gesetzgeber damit — sei es allein oder neben anderen Zwecken — dem Missbrauch eines Rechtsinstituts entgegenwirken möchte (vgl. dazu BVerfGE 109, 256 <269 f.>).

60b) § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ist in der hier entscheidungserheblichen Konstellation im verfassungsrechtlichen Sinn sowohl geeignet als auch erforderlich, um den verfolgten Zweck zu erreichen.

61aa) Durch die nach § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge (näher Rn. 9 ff.) wird die vom Gesetzgeber bezweckte Sichtbarkeit des durch die Adoption neu begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses gefördert (vgl. zum Maßstab BVerfGE 159, 355 <406 f. Rn. 114>; 166, 1 <59 Rn. 130>). In der dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Konstellation einer Volljährigenadoption ändert sich wegen des fehlenden gemeinsamen Familiennamens (Ehenamens) der verheirateten Angenommenen und ihres Ehemannes nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur der Geburtsname, sondern auch der geführte Familienname der angenommenen Person (vgl. Rn. 10 ff.). Die angenommene Person führt nach der Adoption den Familiennamen der annehmenden Person ebenfalls als Familiennamen. Das macht das neue Statusverhältnis sichtbar. Die Ausnahme in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB stellt die Eignung der gegenständlichen namensrechtlichen Regelung nicht in Frage; insbesondere sind mit ihr keine dem Zweck entgegenwirkenden Effekte (vgl. zum Maßstab BVerfGE 158, 282 <336 Rn. 131>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom - 1 BvR 2017/21 -, Rn. 74; stRspr) verbunden. Selbst bei Voranstellen oder Hinzufügen des bisherigen Familiennamens der angenommenen Person zum Familiennamen der annehmenden Person wird wegen der Übereinstimmung eines Teils des gebildeten Doppelnamens die neue familiäre Zugehörigkeit sichtbar.

62bb) Es ist für die hier zu prüfende Fallgestaltung der Änderung des bisherigen Familiennamens einer verheirateten, keinen Ehenamen führenden angenommenen Person auch nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, mit denen bei gesicherter gleicher Wirksamkeit zur Zielerreichung die betroffenen Grundrechtsträger, deren Geburts- und Familienname sich ändert, weniger sowie Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet würden (vgl. zum Maßstab BVerfGE 166, 1 <63 Rn. 139>; stRspr). Zwar wäre denkbar, das mittels Annahme entstandene Eltern-Kind-Verhältnis allein durch entsprechende Eintragung im Personenstandsregister sichtbar zu machen. Wie das vorlegende Gericht aufgezeigt hat, wäre damit jedoch keine der einheitlichen Namensführung von Elternteil und Kind vergleichbare Sichtbarkeit verbunden. Es fehlt daher die sicher gleiche Wirksamkeit einer solchen Regelung, um den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zu erreichen.

63c) Der durch den über die Verweisung in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB anwendbaren § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erweist sich für die hier verfahrensgegenständliche Konstellation unter Berücksichtigung der in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffneten Möglichkeit zur Bildung eines Doppelnamens als noch im Sinne des Verfassungsrechts angemessen. Für das geltende Recht kann der Gesetzgeber sich weiterhin auf einen hinreichend gewichtigen Grund für den in der zwingend eintretenden Namensänderung liegenden Grundrechtseingriff stützen, ohne das Recht der Betroffenen am eigenen Namen unzumutbar einzuschränken. Damit genügen die Regelungen auch der aus dem Schutz durch Art. 8 Abs. 1 EMRK folgenden und bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bei dem Recht am eigenen Namen zu berücksichtigenden Anforderung eines fairen Ausgleichs zwischen den Interessen der betroffenen Namensträger und den verfolgten öffentlichen Belangen.

64aa) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 155, 119 <178 Rn. 128>; 166, 1 <71 f. Rn. 155>; stRspr). Dabei ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen (vgl. BVerfGE 159, 355 <413 Rn. 134>; 166, 1 <71 f. Rn. 155>; stRspr). Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 166, 1 <71 f. Rn. 155>; stRspr), je intensiver sich der Grundrechtseingriff also darstellt (vgl. BVerfGE 156, 63 <142 f. Rn. 271 ff.>). Für Eingriffe in das Recht am eigenen Namen in Gestalt des Entzugs oder der erzwungenen Änderung eines geführten Namens muss der Gesetzgeber sich auf gewichtige Gründe dafür stützen können (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 109, 256 <268>; siehe auch bereits Rn. 45). Die Intensität eines Grundrechtseingriffs wird in qualitativer Hinsicht regelmäßig durch das Maß der Verkürzung der grundrechtlich geschützten Handlungen und Rechtspositionen einschließlich der damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen bestimmt (vgl. BVerfGE 166, 1 <65 Rn. 144> — insoweit in Bezug auf die Erforderlichkeit). Bei gesetzlichen Regelungen des Familiennamensrechts steht dem Gesetzgeber auch dann, wenn diese in das Recht am eigenen Namen eingreifen, ein Spielraum zu (Rn. 43; siehe auch EGMR, Ismayilzade v. Azerbaijan, Urteil vom - Nr. 17780/18 -, § 33 m.w.N.). Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Spielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat. Erkennbaren Ausnahmekonstellationen, die zu einer außergewöhnlichen, untragbaren Härte führen, hat der Gesetzgeber — zum Beispiel durch Härtefallregelungen oder das Einräumen von Ermessen — Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 159, 223 <318 f. Rn. 216 f.>; 159, 355 <413 f. Rn. 135>; 161, 299 <385 Rn. 204>).

65bb) Die durch vorgelegte Regelung bewirkte zwingende Änderung des Geburtsnamens und des geführten Familiennamens der angenommenen volljährigen Person in der hier zu beurteilenden Konstellation als Folge der Annahme greift mit nicht unerheblichem Gewicht in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein (1). Dem steht mit dem Zweck, das neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, ein Grund für die vorgelegten Vorschriften gegenüber, den der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seines Spielraums bei der Regelung des Familiennamensrechts als hinreichend gewichtig bewerten durfte (2). In der Abwägung erweist sich die Regelung angesichts der durch § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffneten Möglichkeit der annehmenden Person zu beantragen, mit Einwilligung der angenommenen Person deren bisherigen Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, als noch angemessener Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen (3).

66(1) Das Recht am eigenen Namen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat einen hohen Wert (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 109, 256 <268>). Das Gewicht des Eingriffs in dieses Recht durch die vorgelegte Regelung erweist sich unter Berücksichtigung von § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB dennoch und trotz einer seit ihrer Einführung eher gestiegenen Bedeutung der Namenskontinuität nicht als schwer, wenn auch nicht nur als unerheblich.

67(aa) Der dem Recht am eigenen Namen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugesprochene hohe Wert folgt vor allem aus der Bedeutung des Namens für die Persönlichkeit des Namensträgers und der Wahrnehmung der Person mit ihrem Namen durch andere. Der Name einer Person ist sowohl für die Ausbildung der eigenen Identität als auch dafür, diese Identität gegenüber anderen auszudrücken, bedeutsam (vgl. BVerfGE 109, 256 <266>). Als Ausdruck der Identität und Individualität lässt sich der Name nicht beliebig austauschen. Er begleitet die Lebensgeschichte des Namensträgers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 97, 391 <399>; 104, 373 <385> m.w.N.). Mit dieser Bedeutung des Namens (auch des Familiennamens) als Ausdruck von Identität und Individualität wird regelmäßig das Interesse des Namensträgers an der Beibehaltung eines einmal geführten Namens verbunden sein (vgl. v. Sachsen Gessaphe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, Vor § 1616 Rn. 8 m.w.N.). Das Gewicht dieses Kontinuitätsinteresses steigt typischerweise mit zunehmender Dauer der Namensführung an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1646/97 -, Rn. 12 bzgl. eines tatsächlich geführten Namens; siehe auch den Regierungsentwurf des zum in Kraft tretenden Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts, BTDrucks 20/9041, S. 67). Von dieser Wertung geht auch der Gesetzgeber vor allem mit der in § 1617c BGB getroffenen Regelung über die Voraussetzungen einer Namensänderung bei über fünfjährigen Kindern im Fall einer bei den Eltern eintretenden Änderung des Namens aus. Es erfolgt unter Abweichung von der Grundregel in § 1616 BGB keine zwingende Ausrichtung des Namens des Kindes an dem der Eltern. Vielmehr wird eine Namensänderung ab dem genannten Alter als Ausdruck der individuellen Namenskontinuität von der Anschließung des Kindes abhängig gemacht. Die Altersgrenze von fünf Jahren mag dabei als „gegriffen“ bewertet werden können, sie stützt sich aber erkennbar auf die nachvollziehbare Einschätzung, dass sich Kinder in einem darunter liegenden Alter angesichts ihrer Entwicklung noch nicht wesentlich über ihren Familiennamen identifizieren werden (vgl. Kienemund, in: BeckOGK BGB, § 1617c Rn. 14 [Feb. 2024]; Lugani, in: Staudinger, BGB, 2020, § 1617c Rn. 9; siehe auch BTDrucks 13/4899, S. 91). Auf § 1617c BGB als eine Art Grundregel zur Bedeutung der Namenskontinuität wird in einer größeren Zahl weiterer namensrechtlicher Bestimmungen verwiesen (etwa in § 1617a Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 1618 Satz 6 BGB; Art. 47 Abs. 3 EGBGB). Eine Wertung, die der in § 1617c BGB weitgehend entspricht, liegt auch der namensrechtlichen Regelung in § 1757 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrunde, wonach bei der Adoption durch Eheleute ohne Ehenamen die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes durch die Eheleute nur wirksam ist, wenn sich das über fünfjährige Kind dieser anschließt.

68Der Bedeutungszuwachs der Namenskontinuität und damit des Interesses an der unveränderten Fortführung des bisherigen (Familien-)Namens seit der 1976 erfolgten Reform des Adoptionsrechts durch das Adoptionsgesetz (Rn. 50) zeigt sich auch in gesetzgeberischen Entscheidungen außerhalb des Namensrechts von Kindern. So ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom (BGBl I S. 2054) Eheleuten erstmals die Möglichkeit eingeräumt worden, keinen Ehenamen zu bestimmen (§ 1355 Abs. 1 BGB). In der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz ist ausgeführt worden, dass zwar am gesetzgeberischen Ziel der Namenseinheit der Familie festgehalten werde. Sie solle aber nicht als Zwang ausgestaltet sein, weil die Möglichkeit allein, den bisherigen Familiennamen dem Ehenamen voranzustellen, nicht selten als unbefriedigend empfunden werde (vgl. BTDrucks 12/3163, S. 11).

69(bb) Das nicht unerhebliche Gewicht des Eingriffs in das Recht am eigenen Namen ergibt sich für die mit der Vorlagefrage unterbreitete Konstellation vor allem daraus, dass sich zwingend auch der bislang geführte Familienname der angenommenen Person ändert. Dem kommt bei einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen einerseits deshalb besonderes Gewicht zu, weil die angenommene Person den fraglichen Namen regelmäßig bereits längere Zeit geführt haben wird, und weil andererseits die verwandtschaftlichen Beziehungen zu der bisherigen Familie erhalten bleiben. Wie sich insbesondere an der § 1617c BGB zugrundeliegenden Wertung zeigt, misst der Gesetzgeber dem Interesse am unveränderten Erhalt eines einmal geführten Namens bereits mit der Vollendung des fünften Lebensjahres Bedeutung zu. Diese Bedeutung wächst typischerweise mit der Dauer der Namensführung noch an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1646/97 -, Rn. 12). Bei verheirateten angenommenen Volljährigen, die — wie die Angenommene des Ausgangsverfahrens — keinen Ehenamen, sondern ihren Geburtsnamen seit längerem als Familiennamen führen, ist die Identifikations- und Identitätsfunktion des Namens durch die erzwungene Namensänderung im Ausgangspunkt mit erheblichem Gewicht betroffen.

70Wegen der fortbestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen zu der bisherigen Familie, für die das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Prinzip der Familieneinheit ebenso streitet wie für die durch die Annahme neu begründete familiäre Beziehung, verstärkt sich das individuelle Interesse der angenommenen Person an einer trotz Adoption unveränderten Fortführung des bisherigen Namens durch das gleichlaufende Interesse der Mitglieder der Ursprungsfamilie. Dies gilt insbesondere, wenn die angenommene volljährige Person mit einem Ehegatten oder Lebenspartner sowie vorhandenen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die durch § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB kraft Gesetzes eintretende Namensänderung berührt die Familieneinheit der bisherigen Familie dann, wenn innerhalb dieser kein vollständig einheitlicher Name mehr geführt werden kann, obwohl dies gewünscht ist. Wird allerdings unter Hinweis auf eine steigende Zahl familiärer Konstellationen der Namensungleichheit von Kindern und jedenfalls einem Elternteil die Bedeutung familiärer Namenseinheit relativiert (vgl. etwa Löhnig, FamRZ 2012, 679 <680 f.>; siehe aber -, Rn. 28), kann das in der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht allein für das Gewicht des vom Gesetzgeber mit den vorgelegten Regelungen verfolgten Zwecks bedeutsam sein (vgl. Rn. 49 ff.), sondern muss umgekehrt auch für das dann nachlassende Gewicht der angesprochenen, an sich verstärkenden Wirkung der Namenseinheit in der bisherigen Familie Berücksichtigung finden.

71Allerdings ist für die Einordnung des Eingriffsgewichts insoweit mindernd zu berücksichtigen, dass § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB die Möglichkeit eröffnet, durch familiengerichtliche Entscheidung den bislang geführten Familiennamen der angenommenen Person dem neuen, von der annehmenden Person stammenden Namen hinzuzufügen oder voranzustellen. Damit wird dem Interesse der angenommenen volljährigen Person, sich weiterhin über diesen vertrauten Namen zu identifizieren und identifiziert zu werden, in durchaus erheblichem Umfang Rechnung getragen (vgl. bereits BVerfGE 78, 38 <50 f.>). Die das Gewicht des Eingriffs mindernde Bedeutung dieser Möglichkeit wird weder dadurch in Frage gestellt, dass ein darauf gerichteter Antrag der annehmenden Person erforderlich ist, noch dadurch, dass die Bildung des Doppelnamens eine dies anordnende familiengerichtliche Entscheidung verlangt. Die Annahme als volljährige Person selbst setzt nach § 1768 Abs. 1 Satz 1 BGB einen notariell zu beurkundenden Antrag (§ 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB) von annehmender und anzunehmender Person voraus. Das eröffnet Letzterer hinreichenden Einfluss auf das Stellen eines Antrags gemäß § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB durch die annehmende Person. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag lässt die fachgerichtliche Rechtsprechung als schwerwiegende Gründe zum Wohl des Kindes im Sinne von § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB bei länger geführtem bisherigen Namen persönliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen oder den wissenschaftlichen Ruf der angenommenen Person genügen (näher Rn. 11; siehe auch Helms, in: Staudinger, BGB, 2023, § 1757 Rn. 28; Löhnig, in: BeckOGK BGB, § 1757 Rn. 44 [Okt. 2024] jeweils m.w.N.). Eine solche Auslegung und Anwendung der Regelung ist von Verfassungs wegen geboten, um der mit der Dauer der Namensführung steigenden Bedeutung des Rechts am eigenen Namen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1646/97 -, Rn. 12) Rechnung zu tragen. Da das bürgerliche Recht nach wie vor nur in eng begrenztem Umfang Pflichten zum Führen des vollständigen (Nach-)Namens kennt (vgl. etwa Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 12 Rn. 6; Niebel, in: BeckOGK BGB, § 12 Rn. 11 ff. [Aug. 2023] siehe auch bereits BVerfGE 78, 38 <52>), kann die angenommene Person bei der Bildung eines Doppelnamens in weiten Lebensbereichen allein unter dem bisherigen Familiennamen auftreten, ohne dass sich daran ihr nachteilige Rechtsfolgen knüpfen.

72Der das Eingriffsgewicht vermindernde Effekt der durch die Ausnahmeregelung in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffneten Option wird durch die gebotene Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Interessen Dritter nicht in Frage gestellt. Haben die betroffenen Eheleute keinen Ehenamen bestimmt, ist das Recht am eigenen Namen des Ehepartners oder der Ehepartnerin der angenommenen Person nicht berührt. Der Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG ist dann allenfalls in geringem Umfang betroffen, weil sich die Eheleute gerade entschlossen haben, die zwischen ihnen bestehende Bindung nicht durch einen Ehenamen als gemeinsamen Familiennamen sichtbar zu machen. Hat die angenommene Person — wie in der verfahrensgegenständlichen Konstellation — Kinder und führen diese deren Familiennamen, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kinder ebenfalls lediglich in geringem Umfang betroffen. Haben sie, wie die Kinder der Angenommenen des Ausgangsverfahrens, das fünfte Lebensjahr vollendet, tritt eine Änderung ihres Familiennamens aufgrund der Adoption des den Familiennamen gebenden Elternteils lediglich ein, wenn sie sich dieser aufgrund eigener Entscheidung anschließen (§ 1617c Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB). Machen über fünfjährige Kinder der angenommenen (namensgebenden) Person von der Anschließung keinen Gebrauch und fehlt es damit nach der Adoption an einem mit dem Elternteil gemeinsamen Namen, ist Art. 6 Abs. 1 GG dennoch in lediglich geringem Umfang betroffen. Denn alle Teile der betroffenen Familie können durch im Gesetz eröffnete Gestaltungen, teils nur unter Mitwirkung der annehmenden Person, an der bisherigen Einheitlichkeit des Familiennamens vollständig oder wenigstens teilweise (Bildung eines Doppelnamens nach § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB) festhalten.

73(cc) Der durch § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB in der verfahrensgegenständlichen Konstellation bewirkte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen angenommenen Personen ist zwar von nicht unerheblichem, aber nicht von hohem Gewicht. Einem solchen steht die das Gewicht des Eingriffs mindernde Möglichkeit entgegen, nach § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB auf Antrag der annehmenden und mit Einwilligung der angenommenen Person durch familiengerichtliche Entscheidung dem bisher von der angenommenen Person geführten Familiennamen durch Bildung eines (echten) Doppelnamens den neuen Familiennamen voranzustellen oder hinzuzufügen.

74(2) Bei der Regelung des Familiennamensrechts ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, dem mit den vorgelegten Normen verfolgten Ziel, das durch Annahme neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis durch einen einheitlichen Geburtsnamen sichtbar zu machen, weiterhin erhebliches Gewicht zugemessen. Jedenfalls zeitlich vor der hier nicht zu berücksichtigenden, erst zum in Kraft tretenden Gesetzesänderung (Rn. 13 f.) lässt sich nicht annehmen, dass der Gesetzgeber das allgemeine Ziel, Eltern-Kind-Verhältnisse durch einen einheitlichen Namen äußerlich erkennbar zu machen, mithin den Namen in seiner Zuordnungsfunktion zu gebrauchen, aufgegeben hat. Zwar hat er die Pflicht zur Bestimmung eines Ehenamens mit dem Familiennamensrechtsgesetz vom aufgehoben (Rn. 68), dies aber vornehmlich damit begründet, es sei unverhältnismäßig, Verlobten, die keinen Ehenamen bestimmen wollten, die Eheschließung zu verwehren (vgl. BTDrucks 12/3163, S. 2). An der Einheitlichkeit des Ehenamens „als Ziel“ hat er ungeachtet dessen ausdrücklich festgehalten (vgl. BTDrucks 12/3163, S. 11). Zudem sind bei der Aufgabe des Zwangs, einen Ehenamen als gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen, die von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit und die damit verbundenen Anforderungen an mögliche Ehehindernisse zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 166, 1 <50 Rn. 111, 53 Rn. 117> m.w.N.). Bei der Adoption, die der Gesetzgeber anders als die Ehe nicht von Verfassungs wegen als Institut vorsehen muss, bestehen keine vergleichbaren Anforderungen.

75Entgegen einer in der Wissenschaft vertretenen Auffassung (Löhnig, FamRZ 2012, 679 und NZFam 2020, 712 <718 f.>) lässt sich daher nicht annehmen, der Gesetzgeber messe dem Prinzip der Namenseinheit innerhalb der Familie an keiner anderen Stelle als bei der Adoption mehr Bedeutung zu. Vielmehr zeigt sich das Festhalten an der Zuordnungsfunktion des Familiennamens auch in anderen diesen betreffenden Vorschriften, wie vor allem an der Anknüpfung des Kindesnamens an den Namen zumindest eines Elternteils in § 1616 BGB (vgl. dazu BVerfGE 104, 373 <391>) sowie den Regelungen zur Namensänderung (§ 1617c BGB) und zur Einbenennung (§ 1618 BGB). Gerade die in § 1616 BGB getroffene Grundregel zum Geburtsnamen eines Kindes spricht dafür, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Familiennamen des Kindes soweit wie möglich an den gemeinsamen Ehenamen der Eltern zu binden. Dass er in den §§ 1617 ff. BGB von § 1616 BGB abweichende Regelungen getroffen hat, stellt das Festhalten am Ziel der familiären Namenseinheit weder allgemein noch im Fall der Adoption in Frage. Vielmehr nimmt der Gesetzgeber damit lediglich auf die unterschiedlichen Eltern-Kind-Verhältnisse im Hinblick auf die Ehelichkeit, die Namensführung der Eltern und die Sorgeverhältnisse Bedacht. Indem er insbesondere in § 1617c Abs. 1 BGB den vom Kind geführten Familiennamen mit Vollendung seines fünften Lebensjahres nicht mehr in zwingender Abhängigkeit vom Elternnamen normiert, trägt er erkennbar dem mit zunehmendem Alter an Bedeutung gewinnenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes selbst Rechnung. Das steht dem Festhalten an dem Ziel familiärer Namenseinheit aber nicht entgegen. Zudem ergeben sich aus der hinter § 1617c Abs. 1 BGB stehenden Wertung keine unmittelbaren Folgen für das dem Zuordnungszweck des Namens (familiäre Einheit) beizumessende Gewicht im Fall der Adoption. Denn hier geht es anders als bei § 1617c BGB nicht um einen Wechsel des elterlichen Bezugsnamens, sondern um einen Wechsel der Eltern auf der Statusebene (vgl. bereits OLG Celle, Beschluss vom - 17 W 15/96 -, Rn. 18) und damit zugleich wie in § 1616 BGB um die Namensgebung des Kindes in einem neu entstandenen Eltern-Kind-Verhältnis.

76Das Gewicht des nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers angestrebten Zwecks, das neu entstandene Verwandtschaftsverhältnis zwischen annehmender und angenommener Person sichtbar zu machen, kann im Falle der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen allerdings nicht so hoch bewertet werden wie bei der Minderjährigenadoption oder der Annahme einer volljährigen Person mit starken Wirkungen. Das in Art. 6 Abs. 1 GG wurzelnde Prinzip der familiären Namenseinheit streitet bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen sowohl für die bisherige als auch für die durch die Adoption entstandene neue Familie. Da hier lediglich eine Verwandtschaft zwischen annehmender und angenommener Person begründet wird sowie die rechtliche Bindung zu den bisherigen Verwandten erhalten bleibt, kommt dem öffentlichen Interesse an der äußerlichen Sichtbarkeit der neuen verwandtschaftlichen Beziehung geringeres Gewicht zu, als es etwa bei der Adoption eines Minderjährigen mit Vollintegration in die neue Familie der Fall ist.

77(3) Die für die Entscheidung über die Vorlage bedeutsamen Regelungen über die namensrechtlichen Folgen einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen schaffen einen noch angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht am eigenen Namen der angenommenen Person einerseits und dem verfolgten öffentlichen Interesse, im Sinne des Prinzips der familiären Namenseinheit (Zuordnungsfunktion des Namens) jedenfalls das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, andererseits. Dafür bedarf es allerdings einer Auslegung und Anwendung der durch § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffneten Doppelnamensbildung, die der mit der Dauer des Führens des bisherigen Familiennamens steigenden Bedeutung des Rechts am eigenen Namen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung trägt (Rn. 71). Die aus § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB folgende Namensänderung ist den betroffenen verheirateten Angenommenen auch unter Berücksichtigung der Interessen ihrer dadurch möglicherweise ebenfalls betroffenen Ehegatten und Kinder zumutbar. Der Gesetzgeber hält sich auch insoweit innerhalb des ihm bei der Regelung des Familiennamensrechts zustehenden, durch die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit begrenzten Spielraums, als er bei durch die Regelungen bewirkten Änderungen des Familiennamens (vgl. Rn. 10 f.) wie in der hier verfahrensgegenständlichen Konstellation keine Möglichkeit eröffnet hat, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise den bisherigen Familiennamen unverändert weiterzuführen.

78Dem durch § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Namen kommt ein nicht unerhebliches Gewicht in der vorliegenden Konstellation zu, in der wegen der individuellen Personenstands- und Namensverhältnisse der angenommenen Person eine Änderung ihres geführten Familiennamens eintritt. Gerade für diese Anwendungsfälle der vorgelegten Regelung hat der Gesetzgeber durch die in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffnete Möglichkeit, den bisher geführten Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, dem durch das Recht am eigenen Namen geschützten Kontinuitätsinteresse der angenommenen Person noch hinreichend Rechnung getragen. Dafür ist aber wegen der mit der Dauer des Führens des bisherigen Namens steigenden Bedeutung des Rechts am eigenen Namen von Verfassungs wegen geboten, das Merkmal „aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich“ in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die nur geringe Anforderungen daran stellt (Rn. 71, 77). Dem wird die bisherige fachgerichtliche Rechtsprechung gerecht, indem sie bei volljährigen Angenommenen nahezu jedes nachvollziehbare Interesse an der Fortführung des bisherigen Familiennamens als schwerwiegenden Grund ausreichen lässt (näher Rn. 11).

79Die Bedeutung dieser dem Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Familiennamenszuordnung einerseits und dem Kontinuitätsinteresse des Namensträgers andererseits dienenden Möglichkeit wird durch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Führung von Familiennamen verstärkt. Wegen der grundsätzlich fehlenden Pflicht, innerhalb von Privatrechtsverhältnissen und im privaten Umgang mit anderen Menschen den vollständigen Familiennamen — hier den neu gebildeten Doppelnamen — zu verwenden, dürfte der Angenommene nur in wenigen Situationen gehalten sein, seinen neuen Doppelnamen anzugeben; denkbar wäre dies etwa aus Anlass des (freiwilligen) Abschlusses von Miet- oder Darlehensverträgen, bei denen — zwecks Datenabgleich mit öffentlichen oder privaten Registern — häufig auch die Vorlage des Personalausweises verlangt wird. Anders verhält es sich zwar im Umgang mit Behörden und Amtsträgern; hier besteht in gesetzlich geregelten Fällen (vor allem bei der Identitätsfeststellung im Rahmen von behördlichen Ermittlungen) nach § 111 OWiG eine Pflicht zur Nennung des vollständigen Namens, der im Übrigen auch im Personalausweis enthalten sein muss, § 5 Abs. 2 Nr. 1 PAuswG. Dann realisiert sich der bewirkte Eingriff, den früheren Familiennamen nicht unverändert fortführen zu können, in vollem Umfang. Das stellt aber die Angemessenheit des vom Gesetzgeber gefundenen Ausgleichs nicht in Frage. In quantitativer Hinsicht wird sich auch eine durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen begründete Pflicht zur Angabe des veränderten Familiennamens lediglich in wenigen Fällen realisieren (siehe bereits BVerfGE 78, 38 <52>). Im Rahmen der zahlenmäßig deutlich bedeutsameren Privatrechtsverhältnisse und im zwischenmenschlichen Kontakt kommt der Identitäts- und Identifizierungsfunktion des Namens zudem deutlich größere Bedeutung zu als bei dem Auftreten in rechtlich geregelten Anlässen gegenüber Behörden. Die identitätsstiftende Funktion des Familiennamens (vgl. BVerfGE 109, 256 <267>) drückt sich vor allem im privaten Bereich in der Begegnung mit Menschen aus, denen gegenüber der Namensträger Freiräume hat, auch nach einer namensändernden Adoption weiterhin allein den bisherigen Namen zu führen und über diesen von anderen wahrgenommen zu werden.

80Auch die in der notariellen Beratungspraxis vorhandenen Erkenntnisse über den — seltenen — gänzlichen Verzicht auf eine Volljährigenadoption allein aufgrund der eintretenden Namensfolgen sind kein hinreichender Grund, an der rechtlichen Wertung eines angemessenen Interessenausgleichs zu zweifeln. Für solche Fallgestaltungen mag die in Teilen der Fachrechtswissenschaft vertretene Sichtweise, fehlende Bereitschaft zur Akzeptanz der wie beschrieben ausgestalteten namensrechtlichen Adoptionsfolgen lasse auf eine fehlende sittliche Rechtfertigung und auf Zweifel an dem Entstehen eines ernst gemeinten Eltern-Kind-Verhältnisses schließen (vgl. Rn. 57), einen nachvollziehbaren Grund haben. Angesichts des von Verfassungs wegen gebotenen weiten Verständnisses der schwerwiegenden Gründe im Sinne von § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB und der dadurch lediglich von geringen Voraussetzungen abhängenden Möglichkeit, den bisherigen Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, sowie der regelmäßig jedenfalls im privaten Bereich bestehenden Freiheiten, gegenüber anderen allein unter Nennung des bisherigen Familiennamens aufzutreten, sind keine Konstellationen erkennbar, bei denen durch Anwendung der vorgelegten Regelungen außergewöhnliche, untragbare Härten einträten. Für einen angemessenen Ausgleich bedarf es daher zur Wahrung der Angemessenheit keiner Regelung, die bei Vorliegen besonderer Umstände ermöglicht, den Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen auch nach einer Volljährigenadoption fortzuführen.

81Zu berücksichtigende Interessen Dritter, auf die sich die Anwendung der vorgelegten namensrechtlichen Regelung in der verfahrensgegenständlichen Konstellation auswirken kann, stellen die Angemessenheit des gefundenen Ausgleichs ebenfalls nicht in Frage. Bei den betroffenen verheirateten angenommenen Personen hat der Gesetzgeber den namensrechtlichen Interessen des Ehepartners hinreichend Rechnung getragen. Haben die Eheleute keinen Ehenamen bestimmt, sind durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG geschützte namensrechtliche Interessen des Ehepartners durch die Namensänderung nicht betroffen. Sein eigener Familienname unterliegt keiner Änderung und darauf, das Bestehen einer Ehe durch Bestimmung eines Ehenamens nach außen erkennbar auszudrücken, haben die Eheleute aus eigenem Entschluss verzichtet. Die Änderung des Familiennamens des angenommenen Ehepartners kann möglicherweise in tatsächlicher Hinsicht den Blick anderer Menschen auf die Ehe und Familie beeinflussen. Das ist aber Folge der von den Eheleuten getroffenen Entscheidungen. Im Übrigen können diese die durch die Volljährigenadoption eintretende Änderung des Familiennamens des anzunehmenden Ehegatten vermeiden, indem sie nachträglich (vgl. § 1355 Abs. 3 BGB), aber vor dem Ausspruch der Annahme, einen Ehenamen bestimmen und sich der Ehepartner der adoptionsbedingten Namensänderung nicht nach § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB anschließt.

82Hat — wie in der vorgelegten Konstellation — die angenommene volljährige Person Kinder, genügen die vorgelegten Regelungen im Zusammenspiel mit den besonderen Vorschriften über die namensrechtlichen Folgen für die Kinder ebenfalls den Anforderungen eines angemessenen Ausgleichs. Haben diese das fünfte Lebensjahr vollendet, erstreckt sich die bei dem angenommenen Elternteil eintretende Namensänderung lediglich dann auf sie, wenn sie sich der Änderung anschließen (vgl. Rn. 12). Sind sie im Zeitpunkt der Annahme unterhalb dieser Altersgrenze, geht mit der Namensänderung nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers allenfalls ein Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht mit geringem Gewicht einher. Bis zu diesem Alter kommt der Identitäts- und Identifizierungsfunktion des Nachnamens noch keine zu berücksichtigende Bedeutung zu. Sind Kinder diesseits und jenseits der Altersgrenze vorhanden, ist zwar die durch einen gemeinsamen Familiennamen ausgedrückte personale Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder betroffen. Durch entsprechende Disposition der anschlussberechtigten Kinder kann die Einheitlichkeit des Familiennamens aber gewahrt werden. Dass dies nur unter Verzicht auf die Fortführung ihres bisherigen Familiennamens möglich ist, macht den gefundenen, Optionen eröffnenden Ausgleich nicht zu einem unangemessenen. Zum einen wird in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen der autonomen Entscheidung der dispositionsberechtigten Kinder nicht eingegriffen, so dass der Schutz des Namens nicht in die Beurteilung der Angemessenheit einzustellen ist. Zum anderen wird die Entscheidungsnotwendigkeit durch eine autonome Entscheidung des angenommenen Elternteils ausgelöst, ein weiteres Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Das Prinzip der Namenseinheit innerhalb der Familie schlägt in beiden nach Annahme vorhandenen Familien zu Buche.

83Der durch § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Namen der mit schwachen Wirkungen angenommenen volljährigen Person ist damit noch verhältnismäßig im engeren Sinne und damit insgesamt verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

84§ 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber eine ihm obliegende rechtliche Ausgestaltung der Familie vorgenommen, die Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt.

851. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern als Familie (vgl. BVerfGE 133, 59 <82 Rn. 62>; 151, 101 <124 Rn. 56>; 159, 223 <276 Rn. 108>; stRspr). Der Schutz ist nicht auf durch Geburt entstandene Familien beschränkt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>), sondern erstreckt sich auf Familiengemeinschaften im weiteren Sinne, die als soziale Familien von rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 108, 82 <107, 116>; 133, 59 <82 f. Rn. 62>; 151, 101 <124 Rn. 56>). Ihm unterfallen Familien, die durch Adoption einer minderjährigen oder einer volljährigen Person begründet worden sind, ebenso wie die bisherigen Familien angenommener Personen. Als Lebensgemeinschaft bleibt der grundrechtliche Schutz der Familie auch dann erhalten, wenn sämtliche Mitglieder erwachsen sind, eine Erziehungsgemeinschaft mithin nicht mehr besteht (vgl. BVerfGE 80, 81 <90 f.>; siehe auch BVerfGE 57, 170 <178>; 159, 223 <276 Rn. 108>).

86Als Abwehrrecht garantiert Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 133, 59 <84 Rn. 67>; 151, 101<125 Rn. 56>; 159, 223 <276 Rn. 108>). Allerdings bedarf — nicht anders als bei der Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 166, 1 <51 ff. Rn. 112 ff.> m.w.N.) und der Elternschaft des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom - 1 BvR 2017/21 -, Rn. 33 f.) — der Lebensbereich rechtlicher Strukturen, innerhalb derer sich die Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern und gegenüber Dritten entfalten können (vgl. BVerfGE 133, 59 <84 f. Rn. 68>). Solche rechtlichen Strukturen zu schaffen, ist Teil der Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers, der bei der Ausgestaltung zwar grundrechtlich gebunden bleibt, dem aber ein Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 133, 59 <85 Rn. 68>; 151, 101 <125 Rn. 57>). Dabei besteht keine Pflicht, tatsächlich vorgefundene familiäre Gemeinschaften exakt nachzuzeichnen (vgl. BVerfGE 133, 59 <85 Rn. 68>).

87Bei der Regelung namensrechtlicher Folgen der Volljährigenadoption resultieren für den dabei grundrechtsgebundenen Gesetzgeber die wesentlichen Vorgaben aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, nicht aber aus dem Familiengrundrecht (vgl. Adamietz, in: Festschrift für Kanzleiter, 2010, S. 3 <24>). So fordert Art. 6 Abs. 1 GG nicht, einen einheitlichen Familiennamen in der Ehe vorzuschreiben; ebenso wenig gebietet der Schutz der Familie gleichsam spiegelbildlich, die Aufgabe eines als Ehenamen geführten Namens bei Auflösung der Ehe gesetzlich vorzuschreiben (vgl. BVerfGE 19, 177 <185>; 109, 256 <267>). Der Namensschutz auch des durch Ehenamenswahl erworbenen Namens erwächst allein aus dem Persönlichkeitsrecht des Namensträgers (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 84, 9 <22 f.>; 109, 256 <266>; siehe auch BVerfGE 104, 373 <387> zum Ausschluss des Kindesdoppelnamens). Der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG begründet für Eltern auch kein Recht, ihren erwachsenen Kindern einen anderen Geburtsnamen als Familiennamen zu geben, um damit eine (neue) familiäre Einheit zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1821/02 -, Rn. 23). Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht die Namenseinheit in der Familie an sich. Ihm kommt allerdings auf Rechtfertigungsebene Bedeutung insoweit zu, als sich der Gesetzgeber bei einem Grundrechtseingriff durch namensrechtliche Regelungen (unter anderem) an den Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG orientieren darf.

882. Die vorgelegte Regelung namensrechtlicher Rechtsfolgen der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen hält sich jedenfalls innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums.

89a) Mit der Regelung der Adoptionsmöglichkeiten definiert der Gesetzgeber eine Form der Erlangung des Elternstatus. Indem der Gesetzgeber die Annahme volljähriger Personen als Kind (hier mit schwachen Wirkungen) ermöglicht, beschränkt er keine vorhandene familiäre Freiheit, sondern eröffnet eine solche überhaupt erst für die annehmende und die angenommene Person (vgl. bereits BVerfGE 133, 59 <85 Rn. 69>). Selbst die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Adoptionsmöglichkeit überhaupt nicht zu gewähren, ist grundsätzlich noch der Ausgestaltungsdimension des Grundrechts zuzurechnen; Ausgestaltung schließt grundsätzlich die Verwehrung bestimmter Entfaltungsmöglichkeiten ein (vgl. BVerfGE 133, 59 <84 f.> m.w.N.; siehe auch BVerfGE 151, 101 <125 Rn. 57>), wenn und soweit nicht eine grundrechtlich gestützte Pflicht zur Eröffnung dieser Art der Entfaltung vorhanden ist. Insofern besteht ein bedeutsamer Unterschied zum Recht auf Eheschließung, das zum unverfügbaren Kern des Art. 6 Abs. 1 GG gehört und damit von der Institutsgarantie umfasst ist. Deshalb sind gesetzlich normierte Ehehindernisse nur in engen Grenzen verfassungsrechtlich gestattet (vgl. BVerfGE 166, 1 <50 Rn. 111, 53 f. Rn. 117>). Demgegenüber folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG kein verfassungsrechtliches Recht auf Volljährigenadoption. Entscheidet sich der Gesetzgeber dennoch für die Zulassung dieser Form der Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, resultieren aus dem Familiengrundrecht jedenfalls für die Ausgestaltung der namensrechtlichen Folgen der Annahme keine strengeren Vorgaben als aus dem Schutz des Rechts am eigenen Namen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

90b) Soweit sich der durch § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB herbeigeführte Namenswechsel bei der angenommenen Person zu Lasten der namensrechtlichen Verbindung innerhalb der Herkunftsfamilie auswirkt (näher Rn. 12), wird dadurch Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls nicht verletzt. Da der Gesetzgeber sich entschlossen hat, dem Familiennamen neben seiner Funktion, dem Einzelnen Ausdruck seiner Besonderheit zu geben, auch die Funktion der Zuordnung des Namensträgers innerhalb eines Gemeinwesens zuzuweisen, darf er bei der Ausgestaltung des Familiennamensrechts Regelungen treffen, die in Einklang mit den Wertvorgaben der Verfassung und den Grundrechten der von ihr Betroffenen stehen und der Funktion des Familiennamens förderlich sind (vgl. BVerfGE 104, 373 <386>). Dem genügt § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB. Aus den zum Recht am eigenen Namen dargelegten Gründen ermöglichen die Regelungen durch die den Beteiligten und Betroffenen eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten — unter Berücksichtigung auch der in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB geregelten Bildung eines Doppelnamens — in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügenden Weise, an der familiären Namenseinheit in der Ursprungsfamilie festzuhalten. Weitergehende Gewährleistungen folgen aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht.

91Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elterngrundrecht wird durch die vorgelegten Regelungen ebenfalls nicht verletzt.

92Das Elterngrundrecht umfasst auch das Recht der Eltern, ihrem Kind einen Namen zu geben und diesen zu wählen (vgl. BVerfGE 104, 373 <385>). Insofern hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Familiennamensrechts — neben Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 GG — auch das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht zu wahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1821/02 -, Rn. 20). Bei der Regelung des Familiennamensrechts ist er — wie dargelegt (Rn. 43) — befugt, sich von der dem Namen zugeschriebenen Funktion leiten zu lassen, mit dem Namen Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen.

93Die vorgelegte Regelung berührt die elterliche Namenswahl nicht unmittelbar. Das Elterngrundrecht wird aber mittelbar insoweit betroffen, als nach § 1617c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB die verfahrensgegenständliche Änderung des Geburtsnamens der angenommenen Person Anknüpfungspunkt für eine weitere, kraft Gesetzes eintretende Namensänderung bei ihren Kindern ist. Soweit Eltern den Wunsch haben, dass das unter fünfjährige Kind den bisherigen Familiennamen des nunmehr adoptierten Elternteils (unter Aufgabe jedweder Namenseinheit mit seinen Eltern) weiterführt, werden sie in der Umsetzung dieses Wunsches durch § 1617c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB beschränkt. Das steht jedoch mit dem Elterngrundrecht in Einklang. Denn der Gesetzgeber hat sich auch insoweit in zulässiger Weise an den Wertvorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG orientiert und verfolgt erkennbar das Ziel der Namenseinheit zwischen (einem) Elternteil und dem (noch nicht fünfjährigen) Kind. Dabei konnte er ohne Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes aufgrund dessen geringen Alters vom ansonsten fachrechtlich bestehenden Erfordernis einer Anschließung an die Namensänderung absehen (vgl. Rn. 67, 72).

94Die vorgelegten Normen verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Weder werden ohne rechtfertigende Sachgründe mit der Minderjährigenadoption einerseits und der Volljährigenadoption andererseits zwei Rechtsinstitute in verfassungswidriger Weise gleich behandelt noch erfolgt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von den Regelungen betroffener als Kind angenommener Volljähriger.

951. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dem Gesetzgeber ist nicht jede Differenzierung verwehrt; sie bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 158, 282 <327 Rn. 110>; stRspr). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfGE 158, 282 <327 f. Rn. 111>; stRspr). Die Anforderungen an das Vorliegen ausreichender Sachgründe sind grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn der Gesetzgeber Normadressaten rechtlich gleich behandelt, obwohl bedeutsame tatsächliche Ungleichheiten bei den zu ordnenden Lebenssachverhalten bestehen (vgl. BVerfGE 103, 242 <258>; 110, 141 <167>).

962. Davon ausgehend sind die hier vorgelegten namensrechtlichen Regelungen an einem über die Willkürprüfung hinausgehenden strengeren Maßstab zu prüfen. Er folgt hier daraus, dass wegen der kraft Gesetzes eintretenden Namensänderung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen wird. In der vorgelegten Konstellation, in der die Anwendung der vorgelegten Regelung zwingend zu einer Änderung des bislang geführten Familiennamens der angenommenen volljährigen Person führt, hat dieser Eingriff nicht unerhebliches Gewicht. Selbst bei einer über den Willkürmaßstab hinausgehenden Prüfung liegt aber weder eine nicht durch Sachgründe gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleichartiger Sachverhalte (a) noch eine sachgrundlose Ungleichbehandlung vor (b).

97a) Das geltende Recht sieht sowohl die Annahme minderjähriger Personen (§§ 1741 ff. BGB) als auch die Annahme volljähriger Personen (§§ 1767 ff. BGB) als Kind der annehmenden Person vor. Dabei gelten die Vorschriften über die Minderjährigenadoption im Grundsatz auch für die Volljährigenadoption, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ungeachtet dieser Gesetzestechnik unterscheiden sich die Annahme minderjähriger und diejenige volljähriger Personen (bei schwachen Wirkungen dieser Annahme) in ihren Voraussetzungen, insbesondere in ihren Wirkungen auf die Verwandtschaftsverhältnisse der jeweils angenommenen Person. Bei der ausschließlich mit starken Wirkungen versehenen Minderjährigenadoption enden sowohl das Kindschaftsverhältnis zu den bisherigen Eltern als auch die übrigen bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse (Rn. 3 und 50). Hiermit bezweckt ist die Vollintegration des angenommenen minderjährigen Kindes in die neue Familie aus Gründen des Kindeswohls (vgl. BTDrucks 7/3061, S. 22). Ein Instrument, um dieses zu erreichen, ist die Einheitlichkeit des Familiennamens von angenommenem Kind und annehmendem Elternteil als sichtbares Zeichen der neuen Eltern-Kind-Beziehung (Rn. 50). Eine Vollintegration in dem vorstehenden Sinne ist bei einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen von vornherein nicht angestrebt (Rn. 51). Die hier gegenständlichen Regelungen über die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme § 1757 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB (i.V.m. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) differenzieren ungeachtet dessen im Grundsatz nicht zwischen der Minderjährigen- und der Volljährigenadoption.

98Die durchaus beachtlichen Unterschiede zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption (mit schwachen Wirkungen) gebieten es allerdings nicht, um den Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, unterschiedliche namensrechtliche Wirkungen vorzusehen. Die insoweit erfolgende rechtliche Gleichbehandlung kann sich als Sachgrund darauf stützen, dass der Gesetzgeber bei der Volljährigenadoption ebenfalls das verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ziel verfolgt, das durch die Annahme neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis auch erkennbar zu machen (näher Rn. 51 ff.). Der äußerlichen Erkennbarkeit der familiären Zugehörigkeit zur Adoptivfamilie mag ein höheres Gewicht beizumessen sein, soweit die angenommene Person minderjährig ist und unter Auflösung der ursprünglichen Verwandtschaft vollständig in die neue Familie eingegliedert wird, wie es bei der als Volladoption ausgestalteten Minderjährigenadoption der Fall ist. Daraus folgt indes nicht, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehindert wäre, die zusätzliche Zugehörigkeit des Angenommenen zur Adoptivfamilie bei einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen sichtbar zu machen. Denn auch in diesem Fall entsteht — neben dem bestehenden — ein neues Eltern-Kind-Verhältnis mit wechselseitigen Rechten und Pflichten, das dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt.

99b) Die unmittelbar durch § 1757 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB eintretende Rechtsfolge der Änderung des Geburtsnamens als Folge der Annahme trifft sämtliche angenommenen Volljährigen gleich. Eine Änderung des Geburtsnamens erfolgt stets.

100aa) Unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben sich aus § 1757 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB bei volljährigen Angenommenen, abhängig von ihren individuellen Personenstandsverhältnissen, allein bei dem nach Adoption geführten Familiennamen. Die von der Vorlage erfassten verheirateten Angenommenen, die keinen Ehenamen führen, können nach der Adoption den bisherigen Familiennamen nicht unverändert weiterführen. Das ist bei verheirateten Angenommenen, die entweder ihren eigenen Geburtsnamen — falls sich der Ehegatte der Namensänderung nicht anschließt — oder den Geburtsnamen des Ehegatten als Ehenamen führen, anders (näher Rn. 10, 81 f.). Die unterschiedlichen Rechtsfolgen sind dabei nicht in den gegenständlichen Regelungen angelegt; sie greifen auf den Ehenamen als Differenzierungskriterium gar nicht zu. Der Grund für die divergierenden Wirkungen liegt vielmehr im Ehenamensrecht, indem § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB anordnet, dass Ehegatten den von ihnen bestimmten Ehenamen — und nicht ihren Geburtsnamen — führen, wobei allein Letzterer durch den Ausspruch der Annahme geändert wird. Zu einer hier relevanten Ungleichbehandlung können die adoptionsrechtlichen Namensregelungen nur in Bezug auf Sachverhalte führen, in denen sich einerseits nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB der geführte Geburtsname der angenommenen Person ändert, und in denen sich andererseits die Geburtsnamensänderung unter den Voraussetzungen des § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht auf den geführten Geburtsnamen erstreckt, weil er bei Eheschließung oder danach zum Ehenamen bestimmt wurde.

101bb) Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen bei dem Führen des Familiennamens sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

102Mit der nunmehr in § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB enthaltenen Regelung will der Gesetzgeber die Namenseinheit der Ehegatten fördern (vgl. BTDrucks 12/3163, S. 11). Zugleich dient die Norm dem ebenfalls grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht des Ehegatten in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Namen sowie dem beiderseitigen Namensbestimmungsrecht von Ehegatten bei Eheschließung (vgl. BVerfGE 104, 373 <388>), das auch das Bestehen des einmal gewählten Ehenamens umfasst. Damit trägt die gesetzliche Ausgestaltung des Adoptionsnamensrechts zugleich dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung. Bei nicht verheirateten oder verheirateten Angenommenen ohne Ehenamen sind hingegen keine vergleichbaren grundrechtlich geschützten Interessen dritter Personen ersichtlich, die im Rahmen der oben dargelegten Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers bei Namensänderungen zu berücksichtigen wären. Das rechtfertigt die unterschiedlichen Rechtsfolgen.

103Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:ls20241024.1bvl001020

Fundstelle(n):
PAAAJ-83513