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Vorsteuerabzug bei Umsätzen an mehrere Konzerngesellschaften
Im Besprechungsurteil hatte der EuGH über die Verwehrung des Vorsteuerabzugs innerhalb einer Unternehmensgruppe zu entscheiden. Die zu beurteilenden Dienstleistungen wurden an mehrere Gesellschaften der Gruppe gleichzeitig erbracht. Der Vorsteuerabzug wurde von der rumänischen Finanzverwaltung u. a. mit der Begründung verwehrt, dass die eingekauften Leistungen zur Erbringung der Ausgangsumsätze nicht erforderlich gewesen seien. Es überrascht wenig, dass der EuGH dieser Argumentation nicht gefolgt ist.
I. Leitsatz
Art. 168 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis, wonach die Steuerverwaltung das Recht auf Abzug der Vorsteuer, die ein Steuerpflichtiger beim Erwerb von Dienstleistungen von anderen, derselben Unternehmensgruppe angehörenden Steuerpflichtigen entrichtet hat, mit der Begründung versagt, dass diese Dienstleistungen gleichzeitig an andere Gesellschaften dieser Gruppe erbracht worden seien und ihr Erwerb nicht erforderlich oder zweckmäßig gewesen sei, entgegensteht, wenn erwiesen ist, dass der Steuerpflichtige diese Dienstleistungen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze verwendet.
II. Sachverhalt
Die in Rumänien...