Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Steuersache (Versagung des Erlasses von Säumniszuschlägen für GewSt-Forderungen) mangels hinreichend substantiierter Begründung
Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 240 AO 1977, GewStG
Instanzenzug: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az: 2 S 1298/23 Beschlussvorgehend Az: 10 K 3571/21 Urteil
Gründe
1Der Beschwerdeführer hat erfolglos Rechtsschutz gegen die Nichtgewährung eines vorläufigen Erlasses von Säumniszuschlägen für Gewerbesteuerforderungen begehrt, die später aufgehoben worden waren. Ein von ihm vorausgehend gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nicht beschieden worden.
2Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen, insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten dar.
3So ist bezogen auf den hier allein streitigen Erlass von Säumniszuschlägen nicht hinreichend dargelegt, dass Steuerzahler, deren Steuerforderung ohne eine Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag aufgehoben wurde, gegenüber Steuerzahlern gleichheitswidrig schlechter gestellt werden, über deren Aussetzungsantrag rechtzeitig im Zusammenhang mit der Aufhebung der Steuerforderung entschieden wurde.
4Weiter setzt der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit der fachrechtlichen Rechtslage auseinander, insbesondere dem Umstand dass aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung diese möglicherweise mit der Bedingung einer vorherigen Sicherheitsleistung verbunden worden wäre, was wiederum nach fachgerichtlicher Rechtsprechung einem vollständigen Erlass der Säumniszuschläge entgegenstehen könnte.
5Die Frage, ob überhaupt Säumniszuschläge erhoben werden dürfen, nachdem die Steuerforderung weggefallen ist, ist demgegenüber hier nicht verfahrensgegenständlich.
6Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241209.1bvr063324
Fundstelle(n):
OAAAJ-83402