Erbschaftsteuer | Im Bau befindliche Gebäude stellen trotz Vermietungsabsicht kein Verwaltungsvermögen dar (FG)
Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden stellen trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG dar ( und 3 K 908/23 F, Revision zugelassen).
Hintergrund: Die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind in § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG abschließend aufgezählt. Maßgebend für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer (, BFH/NV 2024, 995; und zu der Vorgängervorschrift , BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72, Rn. 19). Zu dem von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen gehören unter anderem gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile.
Sachverhalt: Die Kläger der beiden Verfahren sind Brüder, deren Vater u.a. eine GmbH & Co. KG mit dem Gesellschaftszweck der Vermietung und Verpachtung von eigenen Immobilien gründete. Mit Wirkung zum übertrug der Vater seinen Söhnen je ½ der Geschäftsanteile an der GmbH & Co. KG. Zuvor erwarb die GmbH & Co. KG zwei Grundstücke, deren Objekte als vermietete Ferienhäuser genutzt werden sollten. Die Nutzung als vermietete Ferienhäuser begann frühestens im Juni 2020, da die Objekte zuvor noch in Fertigstellung waren. Das Finanzamt forderte die GmbH & Co. KG auf für die Übertragung der Geschäftsanteile eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 151 Abs. 1 BewG abzugeben. Die GmbH & Co. KG erklärte die beiden Grundstücke in der gesonderten Feststellung als unbebaute Grundstücke, da zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine fertiggestellten Gebäude vorhanden gewesen seien. Im Rahmen der Veranlagung stellte das Finanzamt den Wert des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG mit jeweils 0 € fest. In einer nachfolgenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass Grundstücke in Bebauung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG als Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen seien. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert für ein Grundstück in Bebauung auf den fest.
Die hiergegen gerichtete Klage ist begründet:
Ein Grundstück ist Dritten, also Personen, die nicht mit dem Nutzungsüberlassenden identisch sind (, BFH/NV 2024, 995), zur Nutzung überlassen, wenn der Nutzende ein Recht zum Besitz auf Grundlage einer mit dem Grundstückseigentümer getroffenen Vereinbarung hat. Der Begriff der Nutzungen umfasst mithin die Fruchtziehung und den Gebrauchsvorteil (§ 100 BGB).
Am Stichtag stand keiner anderen Person ein Recht zum Besitz aufgrund einer mit der GmbH & Co. KG als Grundstückseigentümerin geschlossenen Nutzungsvereinbarung zu. Die Durchführung der am Stichtag noch andauernden Baumaßnahmen durch Bauunternehmen stellt keine Nutzungsüberlassung an diese dar. Auf eine zum Stichtag beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung an Dritte kommt es nicht an. Entscheidend ist lediglich die tatsächliche Nutzungsüberlassung an Dritte im Zeitpunkt der Steuerentstehung (, Rn. 51).
Das Gericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.
Quelle: und 3 K 908/23 F (lb)
Fundstelle(n):
XAAAJ-83370