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Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte
Die Antwort auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer eine inländische Betriebsstätte i. S. des § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG hat, kann für die Bestimmung des Steuerschuldners maßgebend sein. Grundsätzlich schuldet der Leistende die Umsatzsteuer. Zur Umkehr der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung kommt es aber, wenn der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Leistende im Mitgliedstaat der steuerpflichtigen Leistungserbringung über keine Betriebsstätte i. S. des § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG bzw. über keine „feste Niederlassung“ i. S. des Art. 192a der MwStSystRL und Art. 53 MwStVO verfügt, die an dem zu beurteilenden Umsatz beteiligt ist.
I. Leitsätze (nicht amtl.)
Eine inländische Betriebsstätte i. S. des § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG bzw. eine „feste Niederlassung“ i. S. des Art. 192a der MwStSystRL und Art. 53 MwStVO eines Unternehmers setzt nicht voraus, dass am Ort der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung eigenes Personal beschäftigt wird.
Ausreichend ist ein aus Personal- und Sachmitteln gebildeter Mindestbestand, der einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraussetzt, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht.
Der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ist nicht maßgebli...