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Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung bei komplexen Übertragungsvorgängen
Die Geschäftsveräußerung bereitet vor allem bei Übertragung von komplexen Unternehmen immer wieder Schwierigkeiten. Prinzipiell soll § 1 Abs. 1a UStG die Übertragung von ganzen Unternehmen oder selbständigen Unternehmensteilen vereinfachen. Der deutsche Gesetzgeber hat dazu eine Regelung geschaffen, die in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung führt. Vor allem die Frage eines Durchgangserwerbs ist bislang hoch umstritten. Die Finanzverwaltung hat hier bisher sehr formal argumentiert. Der XI. Senat des BFH hat in der vorliegenden Entscheidung in hervorragender Weise nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift im Lichte des Europäischen Mehrwertsteuerrechts argumentiert. Die Entscheidung bewirkt eine deutliche Vereinfachung für die Praxis.
I. Leitsätze
Wasserversorgungsanlagen, die als Bauten auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden, können an den Eigentümer oder einen Dritten geliefert werden.
Erwirbt eine Stadt im Rahmen des Wechsels des Wasserversorgers die Wasserversorgungsanlagen vom alten Versorger zurück und liefert sie die Wasserversorgungsanlagen unmittelbar an den neuen Versorger mit der Verpflichtung weiter, sie bei Beendigung des neuen Vertrags von ihm erneut zur...