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Systematik der Spartenrechnung und
Gemäß § 8 Abs. 9 KStG kommt es bei Eigengesellschaften der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Dauerverlustgeschäfte betreiben, zu einer Durchbrechung der Einheitlichkeit der betrieblichen Sphäre. Die Rechtsfolge ist die Ermittlung getrennter Einkünfte (je Sparte ein Gesamtbetrag der Einkünfte) und ein Verlustausgleichsverbot der Sparten untereinander. Der ( NWB MAAAJ-70395) hierzu einige Zweifelsfragen geklärt, aber auch neue aufgeworfen.
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Hintergrund
[i]Spartenrechnung führt zur gleichen Verlustverrechnung, egal ob Tätigkeit über verschiedene BgA oder eine Kapitalgesellschaft ausgeübt wirdEine juristische Person des öffentlichen Rechts hat grundsätzlich die Wahl, ihre verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten entweder über verschiedene Betriebe gewerblicher Art anzubieten oder diese Tätigkeiten z. B. in einer Kapitalgesellschaft zusammenzufassen. Nach § 8 Abs. 9 KStG sind bei Kapitalgesellschaften, bei denen § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG Anwendung findet, hinsichtlich der verschiedenen Tätigkeiten verschiedene Sparten zu bilden, zwischen denen eine Verlustverrechnung nicht möglich ist. Ziel der Regelung in § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG ist es, einen Gleichklang zur Verlustverrechnung bei der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art, die in § 8 Abs. 8 KStG geregelt ist, herzustellen.
[i]Soweit Tätigkeiten zusammenfassbar sind, ist eine Sparte möglichDie Finanzverwalt...