Online-Nachricht - Mittwoch, 08.01.2025

Verfahrensrecht | Keine wirksame Klagerhebung per E-Mail oder Post seit 2023 (FG)

Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) ist wirksam, obwohl sie vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde (, rechtskräftig).

Hintergrund: Nach § 52d Satz 1 und 2 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch nach der FGO als vertretungsberechtigte Personen eingereicht werden, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die per E-Mail, Post und schließlich per besonderem elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) erhobene Klage zulässig gewesen ist: Die Kläger hatten, vertreten durch ihren Steuerberater, zunächst im November 2023 Klage per E-Mail vor dem FG erhoben. Kurz darauf ging die Klage, wiederum vertreten durch den Steuerberater, per Post bei Gericht ein. Schließlich ging einige Tage später die Klage über das beSt bei Gericht ein. Aufgrund eines Hinweises des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Die Richter des 6. Senats des FG Hamburg haben die Klage als unzulässig angesehen:

  • Die Klageinreichung per E-Mail und per Post ist nicht wirksam gewesen.

  • Für Steuerberater, zu denen der Vertreter der Kläger zählt, steht seit dem ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung (vgl. dazu u.a.: , BStBl 2023 II S. 763).

  • Eine Übermittlung der Klage als E-Mail oder auch per Post - wie vorliegend - genügt insoweit nicht.

  • Die in einem Dokument unter Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO enthaltenen Prozesshandlungen ist unwirksam und eine so erhobene Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.

  • Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom BFH geäußerten Überlegungen in seinem Beschluss v. - X B 68, 69/23 (s. hierzu Günther, ). Denn die StBPPV ist wirksam geworden (ebenso , s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 23.8.2024).

  • Zwar ist die StBPPV vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen und verkündet worden; dies stellt die Wirksamkeit der StBPPV aber nicht in Frage.

  • Die Klageeinreichung per beSt im Dezember 2023 ist schließlich zu spät erfolgt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kommt schließlich ebenfalls nicht in Betracht.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2024 (il)

Fundstelle(n):
EAAAJ-82711