Online-Nachricht - Mittwoch, 08.01.2025

Schenkungsteuer | Steuerfreie Wertverschiebungen bis zur Einführung des § 7 Abs. 9 ErbStG (FG)

Eine disquotale Einlage in die Kapitalrücklage einer KGaA stellt keine Schenkung an den persönlich haftenden Gesellschafter dar (Bestätigung von , EFG 2023, 1466). § 7 Abs. 9 ErbStG ist nicht rückwirkend anwendbar und findet daher nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach Inkrafttreten der Norm verwirklicht worden sind (; Revision anhängig, BFH-Az. II R 32/24).

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten war streitig, ob eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.

Der 3. Senat hat - im Anschluss an seine Entscheidung v. - 3 K 188/21 (ausführlich hierzu Farwick, ) - erneut entschieden, dass nach seiner Ansicht eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA mit Blick auf die persönlich haftenden Gesellschafter (phG) der KGaA keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt:

  • Die Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage der KGaA erfüllt weder den Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG noch den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

  • Die mit Wachstumschancengesetz v. neu eingeführte Vorschrift in § 7 Abs. 9 ErbStG ist auf den Streitfall aus dem Jahr 2017 nicht anwendbar, da sie keine rückwirkende Anwendung findet.

  • Der Gesetzgeber hat mit Artikel 28 Nr. 2 des Wachstumschancengesetzes, das am in Kraft getreten ist, in § 7 Abs. 9 Satz 1 ErbStG eine neue Vorschrift eingeführt, wonach als Schenkung auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines phG einer KGaA gilt, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte Person oder Stiftung durch eine Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt.

  • Der zeitliche Anwendungsbereich für die neu eingeführte Vorschrift ist nicht geregelt worden, sodass diese im Ergebnis nur Anwendung auf solche Tatbestände findet, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift am verwirklicht worden sind.

  • Weder aus dem Gesetz selbst noch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig ein rückwirkender Geltungswille des Gesetzgebers.

  • Vielmehr folgt aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Anwendung des § 7 Abs. 9 ErbStG nicht für erforderlich gehalten hat, da es sich aus seiner Sicht nur um eine klarstellende Regelung ohne eigenen Regelungsgehalt handelt.

  • Daher kann auch offenbleiben, ob eine rückwirkende Anwendung des § 7 Abs. 9 ErbStG verfassungsrechtlich zulässig wäre.

  • Schließlich liegt in dem entschiedenen Fall auch kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO vor.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2024 (il)

Fundstelle(n):
NAAAJ-82708