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StuB Nr. 2 vom Seite 51

Keine erweiterte Grundstückskürzung im Organkreis beim Weitervermietungsmodell

Anmerkungen zum

RA/StB Dirk-Oliver Herbrig und Yannic Waller

Die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung steht bei ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltenden Gesellschaften hoch im Kurs, kann sie doch zu einer vollständigen Entlastung von der Gewerbesteuer führen. Im Zusammenhang mit der erweiterten Kürzung bestehen jedoch zahlreiche Fallstricke, die schnell zu ihrer Versagung führen können. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit dem in dem der BFH die erweiterte Kürzung für das sog. Weitervermietungsmodell im Rahmen einer Organschaft versagt. Der Beitrag erläutert die wesentlichen Entscheidungsgründe des BFH, ordnet das Urteil in den Kontext der bisherigen Rechtsprechung ein und zeigt eine Sachverhaltsvariante auf, die vom Urteil nicht betroffen sein sollte.

Burbaum/Wessels, Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, Grundlagen, NWB MAAAH-50170

Kernaussagen
  • Mit Urteil vom - III R 41/22 bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur erweiterten Kürzung bei konzerninterner Vermietung innerhalb eines Organkreises und erweitert sie auf das Weitervermietungsmodell.

  • Nach Auffassung des BFH ist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG im Rahmen der gebrochenen Einheitstheorie teleologisch zu reduzieren.

  • Keinen Einfluss hat das BFH-Urteil aber bspw. auf Fälle, in denen die Weitervermietung aus einem anderen Organkreis erfolgt, d. h. in denen zwei Organkreise mit jeweils eigenem Organträger bestehen und somit keine Leistungsbeziehung innerhalb eines (desselben) Organkreises, sondern zwischen zwei getrennten Organkreisen vorliegt.

I. Erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung

[i]Heinz/Smentoch, Versagung der erweiterten Kürzung im Organkreis beim sog. Weitervermietungsmodell, NWB 50/2024 S. 3525, NWB SAAAJ-80891 Die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ermöglicht es Grundstücksunternehmen, den gesamten Gewerbeertrag, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, für gewerbesteuerliche Zwecke zu kürzen. Dies bedeutet, dass das Grundstücksunternehmen insoweit nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Norm dient der Herstellung einer Rechtsformneutralität, indem sie die Benutzung eigenen Grundbesitzes gewerbesteuerlich mit gemieteten Räumlichkeiten gleichstellt und eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Grundsteuer vermeidet. Unternehmen, die Miete für die Nutzungsüberlassung von Grundvermögen bezahlen, dürfen diese Zahlungen als Betriebsausgabe abziehen. Im Falle der Nutzung eigenen Grundbesitzes besteht diese Möglichkeit hingegen nicht. Dadurch fällt der Gewinn höher aus. Die erweiterte Kürzung ist jedoch an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft, bei denen ein Verstoß schnell zur vollständigen Versagung der Begünstigung führen kann. Sie war und ist daher auch ein klassisches Thema in der Betriebsprüfung und Rechtsprechung.

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