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Beruf | Widerruf der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“
Das Selbststudium zur Anerkennung als Fortbildung muss mittels einer Lernerfolgskontrolle erfolgen. Die reine Lektüre von Fachzeitschriften reicht ebenso wie die anwaltliche Versicherung des Selbststudiums als Nachweis gerade nicht aus (s. § 15 Abs. 4 FAO).
Das Gericht verneint zudem, dass die Regelungen zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung unverhältnismäßig seien, weil sie keine Abstufung für die Ermessensausübung der Rechtsanwaltskammer vorsehen. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer bliebe genügend Spielraum, in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vor einem Widerruf gebührend Rechnung zu tragen. Vor allem in Anbetracht der Möglichkeit, dem Fachanwalt zunächst die Gelegenheit zur Nachholung der versäumten ...