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FG Köln | Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer aus einer Forderung mit Gewinnbeteiligung nach § 50d Abs. 1 EStG a. F. in Verbindung mit dem DBA Italien
Der Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Italien. Er war in den Streitjahren leitender Angestellter eines inländischen Unternehmens (Z AG). In diesem Rahmen nahm er auch an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm des Unternehmens teil. Der Kläger erwarb so eine bestimmte Anzahl von Anteilen. Aus den Anteilen ergaben sich weder gesellschaftliche Rechte noch ein Anspruch auf die Beteiligung am Liquidationserlös. Die Bewertungsmaßstäbe für die Anteile sowie die Erträge aus den Anteilen wurden in den Teilnahmebedingungen definiert. Bei der Rückgabe seiner Anteile erzielte der Kläger im Jahr 2018 einen Ertrag. Das Finanzamt hat diesen Ertrag im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft als Einkünfte i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG qualifiziert. Die Z AG behielt entsprechend Kapita...