Suchen
BGH Beschluss v. - VIa ZR 134/24

Instanzenzug: Az: 14 U 617/22vorgehend LG Kempten Az: 12 O 140/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat der Kläger einen durchgreifenden Zulassungsgrund hinsichtlich der Anrechnung und der Bemessung der Nutzungsentschädigung nicht dargetan (vgl.  VIa ZR 1090/23, juris). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den Gründen der Senatsentscheidung vom (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 22 ff., 73 ff. und 80) nicht veranlasst (vgl. , NJW 2021, 3303 Rn. 33 und 39; BVerfG, NVwZ 2016, 378 Rn. 13; NJW 2022, 3413 Rn. 49 und 52). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor­aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 € (95.533 € abzüglich 5.273,33 €).
C. Fischer                   Möhring                   Krüger
                   Wille                         Liepin

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:171224BVIAZR134.24.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-82655