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Direktanspruch bei verjährtem Rückforderungsanspruch und nach Löschung des Leistenden wegen Vermögenslosigkeit
Hat ein Leistungsempfänger zu viel Umsatzsteuer an den Leistenden bezahlt, muss sich der Leistungsempfänger grundsätzlich zivilrechtlich um die Rückforderung dieses Betrags vom Leistenden bemühen. Ist dem Leistungsempfänger aber die Durchsetzung dieses zivilrechtlichen Anspruchs unmöglich oder übermäßig erschwert, hat er einen Anspruch gegen sein FA auf Auszahlung des Umsatzsteuerbetrags – den sog. Direktanspruch.
I. Leitsätze (nicht amtl.)
Der Empfänger von Lieferungen hat gegen den Fiskus einen Anspruch auf Erstattung (Direktanspruch) der zu Unrecht in Rechnung gestellten und abgeführten Umsatzsteuer, wenn die liefernde GmbH zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden ist.
Ein solcher Direktanspruch besteht auch, wenn der Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Leistenden aufgrund einer zivilrechtlichen Verjährung dieses Anspruchs nicht mehr durchgesetzt werden könnte. Der Fiskus kann sich nicht (akzessorisch) auf die Einrede der Verjährung berufen.
II. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines sogenannten Direktanspruchs. Der Kläger (Kl.) bezog in den Streitjahren 2014 und 2016 für seinen Sanitär- und Heizungsbaubetrieb auf der Grundlage von Nettopre...